Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e. V. gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden.

Der Sachverhalt

Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Die Müslipackung ist folgendermaßen gestaltet:

Vorderseite der Müslipackung zeigt Energiewert pro Portion

Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion, bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett), mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Nährwertinformationen auf 100g und pro Portion seitlich abgedruckt

Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion. Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben.

Aufassung der Verbraucherschützer

Hersteller versuchen immer wieder, den hohen Kaloriengehalt von Lebensmitteln zu verschleiern. Das tun sie zum Beispiel, indem sie den Energiewert für kleine Portionen oder für eine Mischung mit kalorienarmen Produkten hervorheben, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Das Landgericht Bielefeld (Urteil, Az. 3O 80/18) als Vorinstanz hat dem Müslihersteller untersagt, auf der Vorderseite von Müsliverpackungen die Nährwertinformationen lediglich für eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch anzugeben. Das sei nur zulässig, wenn zusätzlich der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts genannt werde. Damit bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Der Auffassung des Landgerichts Bielefeld konnte sich der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Rechtsgrundlagen:
Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 LMIV

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2019 - 4 U 130/18

OLG Hamm, PM
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