Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen.

Der Sachverhalt 

Kundinnen und Kunden von Aldi Talk sollten bei Vertragsende erst nach Rücksendung der SIM-Karte Anspruch auf Auszahlung eines Restguthabens haben.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt.

Die Entscheidung 

Das Landgericht Düsseldorf gab den Verbraucherschützern Recht. Durch die Klausel werde der Mobilfunkkunde unangemessen benachteiligt.

Von einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs aus. Auch die Behauptung von E-Plus, die unbrauchbaren SIM-Karten sollten dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe.

Es gebe keinen sachlichen Grund für die Rücksendung der SIM-Karte. E-Plus habe aber die strittige Klausel inzwischen geändert.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019 - 12 O 264/18

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Ähnliche Urteile:

Nach Urteil des OLG Schleswig-Holstein darf ein Handyanbieter in seinen AGB keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt oder keine SMS versendet. Auch eine Pfandgebühr nach Vertragsende ist unzulässig. Urteil lesen

Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698,00 EUR ? - Nach Urteil des Berliner KG hat ein Mobilfunkanbieter seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption "automatischen Aufladung" nicht deutlich auf das erhöhte Kostenrisiko hingewiesen. Urteil lesen

Die Klauseln in Mobilfunkverträgen, wonach für eine Nichtnutzung von Mobilfunkleistungen eine sogenannte "Nichtnutzergebühr" bezahlt werden soll oder eine "Pfandgebühr" nach Vertragsende, wenn die SIM-Karte nicht zurückgeschickt wird, sind unzulässig. Urteil lesen

Ein Kunde erhielt von seinem Mobilfunkanbieter ein neues Handy mit Navigationssoftware. Weil die Software veraltet war, stellte das Handy eine Internetverbindung her, um ein Update downzuloaden. Hierbei entstanden, ohne jeglichen Hinweis, Kosten in Höhe von rund 11500 Euro, die der Nutzer nicht zahlte. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de