Geklagt hatte ein Ehepaar auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil bei dem erworbenen Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften. Solch eine Besucherritze stelle nach Ansicht des Ehepaars ein Sachmangel dar.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.499,00 € geklagt, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett die auf den Matratzen liegenden Topper auseinanderrutschen und eine Ritze bilden.

Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert.

Der bisherige Prozessverlauf

Das Amtsgericht Neuss hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 14.09.2017 (78 C 2651/15) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet sei. Das Ehepaar ging in Berufung.

Die Entscheidung

Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil, Az. 19 S 105/17) hat ein Gutachten eines Raumausstatter- und Polsterermeisters eingeholt. Die Liegeprobe des Sachverständigen hatte auch bei teils heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen.

Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Dies beruht jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenübersteht.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2019 - 19 S 105/17

LG Düsseldorf, PM
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