Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat durch Urteil entschieden, dass die Regelungen zur Pflicht der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern verfassungsgemäß sind. Es hat damit einen Normenkontrollantrag der Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.

Der Sachverhalt

Konkret ging es um die Regelungen des § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG). Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt hatten einen Normenkontrollantrag gestellt.

Die Entscheidung

Der Normenkontrollantrag wurde durch das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil, Az. LVG 4/18) zurückgewiesen.

Die angegriffenen Normen seien der Strafverfolgungsvorsorge im Vorfeld eines Straftatverdachts zuzuordnen und unterfielen damit der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 des Grundgesetzes.

Da der Bund insoweit keine Regelungen getroffen habe, sei der Landesgesetzgeber befugt, Regelungen zur Strafverfolgungsvorsorge durch Kennzeichnungspflichten für Polizeibeamte zu treffen.

Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Landesverfassungsgericht bejahte einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verpflichtung zum Tragen des Namensschildes. Jener sei jedoch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers verfassungsrechtlich durch das Allgemeininteresse an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen gerechtfertigt.

Eine Restgefahr aus einer Kenntnis von Dritten vom Namen eines Polizeibeamten gehe nicht über die Risiken des Berufs hinaus, die jedem Polizeibeamten, der diesen Beruf ergreift, bekannt und im Rahmen seines Dienstverhältnisses zumutbar seien.

Ob die Pflicht zum Tragen eines Dienstnummernschildes und der taktischen Kennzeichnung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, ließ das Landesverfassungsgericht offen. Ein solcher wäre jedenfalls ebenfalls gerechtfertigt, weil eine Pflicht zu einer solchen pseudonymen Kennzeichnung von geringerem Gewicht im Vergleich mit der namentlichen Kennzeichnung sei.

Kein Eingriff in die Menschenwürde

Einen Eingriff in die Menschenwürde der betroffenen Polizeibeamten durch die Kennzeichnungspflicht hat das Gericht verneint; die Anonymität gehöre nicht zu dem durch Art. 4 der Landesverfassung geschützten Bereich der Menschenwürde.

Gericht:
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil von 07.05.2019 - LVG 4/18

LVG PM 03/19
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