Der Arzt hatte bei der Patientin trotz ihrer zum Teil heftigen Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung gemacht zu haben. Neun Monate später wurde wegen eines anderen Leidens der Darmkrebs entdeckt. Er hatte jetzt bereits Metastasen in der Leber entwickelt.

Der Sachverhalt

Die Kläger waren die Erben der verstorbenen Patientin, die noch zu Lebzeiten gegen ihren behandelnden Internisten Klage erhoben hatte, weil dieser ihre Darmkrebserkrankung nicht erkannt hatte.Sie verlangen Schmerzensgeld.

Die Entscheidung

Dem Arzt war nach den Ausführungen des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil er die erforderliche Darmspiegelung nicht durchgeführt hat. Das Gericht hat den Erben ein Schmerzensgeld von 70.000 EUR sowie Schadensersatz zugesprochen und damit das Urteil des Landgerichts Braunschweig betätigt.

Beweislastumkehr

Weil dieser Fehler in gravierender Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, greife zugunsten der Patientin eine sogenannte Beweislastumkehr: Nicht die Patientin habe beweisen müssen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und ihren gesundheitlichen Folgen bestanden habe.

Vielmehr habe der Arzt den Beweis führen müssen, dass die um neun Monate verspätete Diagnose nicht für den weiteren Krankheitsverlauf der Erblasserin ursächlich geworden sei. Dies sei dem Arzt nicht gelungen.

Kein Mitverschulden der Patientin

Der Schmerzensgeldanspruch sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Patientin gemindert. Auch wenn sie weiterhin aus dem Anus geblutet habe, habe sie deswegen nicht unbedingt nochmals zum Arzt gehen müssen. Zugunsten der Patientin sei zu berücksichtigen, dass sie zuvor bei dem Internisten wegen ihrer rektalen Blutungen abschließend behandelt worden sei und hierfür auch eine Diagnose erhalten habe, die gerade nicht auf Krebs lautete. Hierauf habe die Patientin eine Zeit lang vertrauen dürfen.

Themenindex:
Behandlungsfehler, Arzthaftung

Gericht:
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019 - 9 U 129/15

OLG Braunschweig, PM
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