Die Kläger beschweren sich über das mitternächtliche, für sie laut vernehmlichem Schreien und Stöhnen der Beklagten beim Geschlechtsverkehr. Auch die Partys mit lauter Musik waren kaum leiser. Die Kläger verlangen mit der Klage die Einhaltung der Nachtruhe.

Der Sachverhalt

Die Kläger tragen vor, nach dreimal innerhalb einer Woche jeweils mitternächtlichen für sie laut vernehmlichem Schreien und Stöhnen der Beklagten beim Geschlechtsverkehr ein erstes Schreiben an die Beklagten verfasst zu haben, mit dem sie die Reduzierung der Lautstärke ihrer Aktivitäten insbesondere während der Ruhezeiten ab 22h verlangt hatten. Gleichwohl hätten die Beklagten drei Wochen später in zwei Folgenächten die Kläger in gleicher Weise geweckt.

In Folge gab es weitere Ruhestörungen. Der Beklagte habe entgegengehalten, dass man sich in letzter Zeit bemüht habe, auf ihre Lärmempfindlichkeit Rücksicht zu nehmen, aber bei diesem Fest nicht garantieren könne, seine Gäste jederzeit im Griff zu haben.

Die Kläger hatten beantragt, ihre Nachbarn zu verurteilen die Kläger in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in ihrer Nachtruhe nicht mehr durch Geräuschimissionen zu stören, die Zimmerlautstärke überschreiten.

Die Entscheidung

Die Parteien schlossen nach gut einstündiger Verhandlung vor der zuständigen Richterin einen Vergleich, dessen genauen Wortlaut die Parteien ohne Beteiligung der Richterin vereinbarten.

Die Beklagten verpflichteten sich darin, ernsthaft zu versuchen den Lärmpegel in ihrer Wohnung in einem sozial adäquaten Rahmen zu halten, während sich die Kläger verpflichteten, ernsthaft zu versuchen, wenn sie sich durch den Lärmpegel in der Wohnung der Beklagten gestört fühlen, den Weg der direkten Kommunikation mit den Beklagten, sei es durch Telefon oder persönliche Ansprache, zu gehen.

Auf Wunsch der Kläger seien die Beklagten auch bereit, sich selbst ein Bild vom Lärmpegel in der Wohnung der Kläger zu machen. Schlussendlich einigten sie sich weiter darauf, sich Mühe zu geben, auf die Belange der jeweils anderen Parteien Rücksicht zu nehmen.

Gericht:
Amtsgericht München, Vergleichsprotokoll Az. 275 C 19415/18

AG München, PM
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