Der Beklagte besuchte seine Ex-Freundin, um den ersten Geburtstag ihres Retrievers zu feiern. Er brachte einen Ball mit und spielte mit dem Hund. Dieser war außer sich vor Freude, brach sich aber nach einem Sprung in die Luft das Hinterbein. Die Ex-Freundin verlangt nun Schadensersatz in Höhe von knapp 18.000 €.

Der Sachverhalt

Neben den Behandlungskosten verlangt sie entgangenen Gewinn, da der Hund infolge der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Frau ging in Berufung.

Die Entscheidung

Die Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. keinen Erfolg. Der Knochenbruch sei nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen.

"Es gehört zum natürlichen Verhalten von - noch dazu jungen - Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen," begründete das OLG. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so ist, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann.

Es sei deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein Hund bei einem derartigen Verhalten verletze. Sachverständiger Hilfe für die Beurteilung dieses tiertypischen Verhaltens habe es hier nicht bedurft. Die Beurteilung von tiertypischem Verhalten gehört jedenfalls in den Grundzügen bei verbreiteten Tierarten zu den allgemeinen bekannten Tatsachen, stellte das OLG klar.

Allgemeines Lebensrisiko

Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der sog. eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spielen zu lassen und damit die Entscheidung über seine Selbstgefährdung getroffen.

Als aufsichtspflichtige Tierhalterin müsse sie sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. Es erscheint auch schlechterdings nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen.

Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass sie den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt konkret angewiesen habe, das Spiel zu unterlassen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefährden. Ihren eigenen Angaben stünden insoweit die gegenteiligen Angaben des Beklagten entgegen, ohne dass Anzeichen erkennbar wären, wer von beiden die Unwahrheit gesagt habe.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.3.2019 - 6 U 166/18

OLG Frankfurt, PM 22/2019
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