Ein Discounter hatte in einer Filiale in Frankfurt am Main auf Schildern mit unzutreffenden Herkunftsangaben für Obst und Gemüse geworben. Die Kartoffeln kamen zum Beispiel nicht aus Italien, sondern aus Frankreich. Gegen den Discounter hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.

Der Sachverhalt

Nicht nur die Kartoffeln waren falsch deklariert, auch die Minitomaten kamen nicht aus den Niederlanden, sondern aus Spanien. Die vermeintlich spanischen Pfirsiche stammten aus Italien, die Trauben wurden nicht in Ägypten, sondern in Indien geerntet.

Das konnten Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch erst bei genauem Lesen der Verpackungen erkennen. Dort war das richtige Ursprungsland genannt. Die Verbraucherzentrale klagt auf Unterlassung.

Die Entscheidung

Das Landgericht Amberg (Urteil, Az. 41 HK O 784/18) hat entschieden, dass die Verbraucherzentrale Unterlassung von der Beklagten verlangen kann. Die Bewerbung von Lebensmitteln mit unrichtigen Angaben zum Ursprungsland ist unzulässig, weil unlauter nach § 3 Abs 1 UWG, Art 7 Abs. 1 a LMIV.

Das Ursprungsland sei ein Kriterium für Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Die vorliegende Beschilderung zum Ursprungslang war jeweils geeignet, bei Verbrauchern eine abschließende Meinung zum tatsächlichen Ursprungsland herbeizuführen, § 5 Abs. 1 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher verlässt sich auf Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Der Verbraucher müsse nicht auch mehrfach nachlesen. Das Urteil ist nicht rechtkräftig.

Gericht:
Landgericht Amberg, Urteil vom 28.01.2019 - 41 HK O 784/18

Quelle: vzbv
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