Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten.

Der Sachverhalt

Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3000,- €, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Nach ihren Bedingungen ist die beklagte Versicherung verpflichtet, Entschädigung zu leisten, wenn der Diebstahl "durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge" begangen wurde.

In den Bedingungen heißt es unter anderem in Ziffer 11 VHB: "1. (...) wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden; 2. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeugezum Öffnen der Türen des Fahrzeugs gleich. (...)". 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil, Az. 32 C 2803/18 (27) ) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ein "Aufbrechen" nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren.

Versichert sei nur der "Einbruchsdiebstahl", der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter – entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge – vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen.

Abfangen des Funksignals

Einen Diebstahl mittels "Relay Attack" habe der Kläger aber nicht bewiesen. Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen KFZ mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat.

Blockieren des Funksignals

Es kann auch offen bleiben, ob ein "Jammer" nach seiner Funktionsweise ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen sein kann. Denn durch "Jamming" wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz eines sogenannten "Jammer" wäre das Fahrzeug somit nicht "verschlossen" im Sinne von Ziffer 11 VHB gewesen.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2019 - 32 C 2803/18 (27)

AG Frankfurt, PM
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