Ein selbstständiger Personal Trainer hat überwiegend in kooperierenden Fitnessstudios ausschließlich Einzelkunden betreut. Die beklagte Rentenversicherung ging davon aus, dass er eine lehrende Tätigkeit ausgeübt habe und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei.

Der Sachverhalt

Im entschiedenen Klageverfahren hatte sich der Kläger im ersten Halbjahr 2015 als selbstständiger Personal Trainer ausschließlich mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst, deren Ziele z.B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness waren.

Der Kläger stellte sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung und gab seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte. Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Osnabrück (Urteil, Az. S 1 R 132/17) hat nun entschieden, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig war. Ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreue, übe eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus.

Aus der Begründung

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.04.2015, Az. B 5 RE 23/14 R) verweist zur Abgrenzung darauf, dass eine Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt. Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein.

Bei der Tätigkeit des Personal Trainers stand zur Überzeugung des Sozialgerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund. Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöst.

Gericht:
Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019 - S 1 R 132/17

SG Osnabrück, PM
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