Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I darf Sky Deutschland sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln sind unwirksam.

Der Sachverhalt

Geklagt hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Sky Deutschland. Sky hatte sich in seinen  Vertragsbedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig ändern zu können, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibe.

Die Verbaucherschützer hatten kritisiert, die Klausel könne selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen und verwies auf ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Viele Sky-Kunden hatten das Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben.

Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.

Die Entscheidung

Das Landgericht München I hat entschieden, dass Sky-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.

In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig.

Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Wegen einer weiteren Klausel hat der vzbv Berufung eingelegt. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2019 - 12 O 1982/18

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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