Eine zur Suchfahndung ausgeschriebene Uhr taucht nach vielen Jahren wieder auf. Jedoch gibt es einen neuen Käufer der Uhr. Die Staatsanwaltschaft hat zwei mögliche Empfangsberechtigte. Beide verlangen jeweils die Herausgabe der Uhr an sich selbst. Wem gehört die Uhr?

Der Sachverhalt

Herr Arnold erwirbt eine Rolex für 12.000 Euro mit Garantiekarte/Echtheitszertifikat in einem Auktionshaus. Ein Jahr später will Herr Arnold die Uhr wieder verkaufen und trifft sich mit "Rachid" in einem Hotel. "Rachid" möchte die Uhr einem Experten ein paar Straßen weiter zeigen, damit dieser die Echtheit bestätigt. Herr Arnold gibt die Uhr aus der Hand, die Garantiekarte behält er ein. "Rachid" kommt nicht zurück. Herr Arnold erstattet Strafanzeige. Der Täter konnte jedoch nicht ermittelt werden, es kommt zur Einstellung - die Uhr bleibt verschwunden.

Sechs Jahre später...

Knapp 6 Jahre später erwirbt Herr Bernhard die Uhr bei einem Kölner Gebrauchtuhrenhändler ohne Garantiekarte. Im Rahmen einer Revision stellt der Hersteller fest, dass die Uhr zur Suchfahndung ausgeschrieben ist. Die Uhr wird von der Polizei beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft gibt die Uhr in Verwahrung. Mögliche Empfangsberechtigte können Herr Arnold oder Herr Bernhard sein.

Beide streiten nun darüber, ob Herr Bernhard das Eigentum an der Uhr vom Gebrauchtuhrenhändler erhalten konnte. Herr Bernhard klagt gegen Herrn Arnold. Sie verlangen jeweils die Herausgabe der Uhr an sich selbst.

Der Prozessverlauf

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 13.10.2017 (4 O 80/17) Herrn Arnold recht gegeben. Herr Bernhard habe nicht Eigentümer der Uhr werden können. Sie sei nämlich Herrn Arnold – was einen Eigentumserwerb des Herrn Bernhard ausschließe – abhandengekommen. Nach der Übergabe der Uhr an "Rachid" habe er nämlich seinen Besitz an der Uhr erst verloren, als dieser nicht zurückgekehrt sei, wie sie es vereinbart hätten.

Nicht entscheidend für den Verlust des Besitzes sei, dass Herr Arnold auf "Rachid" schon dann nicht mehr habe einwirken können, als er das Hotel verlassen habe, zumal er sich durch die zurückgehaltene Garantiekarte abgesichert habe. Dagegen wendet sich Herr Bernhard mit seiner Berufung.

Die Entscheidung

Die Berufung hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil, Az. 5 U 133/17) hat entschieden, dass Herrn Bernhard die Uhr gehört, weshalb er ihre Herausgabe verlangen könne. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat Herr Bernhard das Eigentum an der Uhr von dem Gebrauchtuhrenhändler erwerben können, weil Herrn Arnold die Uhr nicht abhandengekommen ist. Dem stehe nämlich entgegen, dass Herr Arnold die Uhr "Rachid" zwar täuschungsbedingt, aber doch freiwillig übergeben und damit jeden Zugriff auf die Uhr verloren habe.

Ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne ihren Willen verloren haben. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das Zurückbehalten der Garantiekarte führe nicht zu einer anderen Bewertung, weil sie ab dem Zweitverkauf keine Aussage über die Berechtigung an der Uhr treffe und es einen Markt für Uhren ohne zugehöriger Garantiekarte gebe.

Damit sei die Möglichkeit nicht zu widerlegen, dass schon der Gebrauchtuhrenhändler wirksam das Eigentum an der Uhr und Herr Bernhard die Uhr somit von einem Berechtigten erworben habe. Selbst wenn man aber die Nichtberechtigung des Gebrauchtuhrenhändlers unterstelle, habe Herr Bernhard zumindest gutgläubig das Eigentum erworben, weil er sich nicht grob fahrlässig verhalten habe.

Themenindex:
Abhandenkommen, Besitzdiener, Eigentumsvermutung

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.07.2017 - 5 U 133/17

OLG Hamm
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