Schaltet eine Partei einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt ein, müssen diese nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhandlungstermin anreisen.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um u.a. die Berechtigung der Beschwerdeführerin, Internet-Domains mit dem Bestandteil des Unternehmensnamens der Beschwerdegegnerin auf ihre Internetseiten umzuleiten. Eine sogenannte Kennzeichenstreitsache.

Die Beschwerdegegnerin hatte sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt zur Interessenwahrnehmung eingeschaltet. Beide gehörten derselben Sozietät in Leipzig an. Zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main reisten der Patentanwalt im eigenen Auto und der Rechtsanwalt mit der Bahn an.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beschwerdeführerin verurteilt, 65% der entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenerstattungspflicht erstreckte sich gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss sowohl auf die anteilige Erstattung der Bahn- als auch der Autokosten der Anwälte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.

Die Entscheidung

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin müsse sowohl die Fahrtkosten des Patentanwalts als auch des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin erstatten. Es bestehe "keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis".

Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handele es sich um getrennte Posten. "Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern", betont das OLG. Die Situation sei vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder aber zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren. Auch diese seien nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu reisen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018 - 6 W 91/18

OLG Frankfurt am Main, PM 01/2019
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