Eine Verfassungsbeschwerde, die per De-Mail eingereicht wurde, genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dieser verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss. Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht.

Aus den Entscheidungsgründen

Eine Einreichung per E-Mail, die - anders als ein Fax - nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar.

Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht über eine De-Mail-Adresse verfügt, steht dieser Kommunikationsweg - wie auch die gewöhnliche E-Mail - ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2018 - 1 BvR 2391/18

BVerfG, PM 84/2018
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