Das Amtsgericht Magdeburg hat durch Urteil (Az. 150 C 518/17) entschieden, dass der Herausgeber eines kostenlosen Anzeigenblatts es zu unterlassen hat, das Anzeigenblatt vor den Hauseingängen des Klägers abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Mietshauses in Magdeburg. Das von der Beklagten herausgegebene und kostenlos verteilte Anzeigenblatt erscheint zweimal wöchentlich. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt.

Dadurch war der Kläger stets gezwungen, die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegzuräumen. Trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers, das Ablegen der Blätter zu unterlassen, kam der Beklagte dieser Aufforderung nur zunächst, später aber nicht mehr nach.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Magdeburg sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Klägers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum, weshalb der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB habe.

Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht meint, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich.

Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Dies sei nicht der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel, so dass der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher seien. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.

Gericht:
Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017 - 150 C 518/17
Rechtskräftig durch Zurücknahme der Berufung (Landgericht Magdeburg, Az. 1 S 389/17)

AG Magdeburg, PM 13/2018
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