Wegen eines Reitunfalls mit einem Kamel wurde der Klägerin Schmerzensgeld sowie Schadensersatz u.a. für Verdienstausfall zugesprochen. Die Entscheidung wurde auf die sog. Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB gestützt, wobei eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet war.

Der Sachverhalt

Die Klägerin unternahm mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt. Dabei lief der Inhaber des Kamelhofs zwischen den beiden Kamelen und führte diese an einer Kette. Die Kamele wurden angehalten, als die Gruppe einige Hunde mit ihren Haltern passierte.

Beim Weiterlaufen erschraken die Kamele aufgrund des einsetzenden Hundegebells, liefen nach vorne und vollführten an der Führungsleine eine abrupte Linkswendung. Dadurch fiel die seinerzeit 27- jährige Klägerin aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden. Sie erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit.

Die Entscheidung

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat das Urteil des Landgerichts Hechingen (Az. 2 O 193/13) weitgehend bestätigt und der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,- € sowie Schadensersatz u.a. für Verdienstausfall zugesprochen. Die Berufung des beklagten Kamelführers wurde damit im Wesentlichen zurückgewiesen. 

Kamel kein Haustier

Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf die sog. Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB, wobei eine sog. Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet sei, da es sich bei dem Kamel nicht - jedenfalls nicht in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten sei - um ein Haus- und Nutztier handle. Somit kann der Kamelführer sich nicht auf das Privileg des Haustierhalters, sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien, berufen.

Daneben könne der Beklagte sich aber auch deshalb nicht entlasten, da er die bei der Beaufsichtigung der Kamele erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hatte. Vielmehr sei der Kamelführer gleich einem Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin, die das Kamel nicht selbst lenkte, verantwortlich und habe nicht allein beide Kamele mit Führkette am Strick führen dürfen. So habe er nicht so gut auf die beiden Tiere einwirken und die Reiterin nicht vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen können. 

Kein Mitverschulden der Klägerin

Ein Mitverschulden der Klägerin etwa wegen des Nichttragens eines Helmes, von dem der Beklagte quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten hatte, schloss der Senat aus.

Das Berufungsgericht erhöhte daher auf die Anschlussberufung der Klägerin hin das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000,- € auf 70.000,- € und bestätigte im Wesentlichen den der verletzten Ärztin zugesprochenen Schadensersatz für den Verdienstausfall für die Monate nach dem Unfall in Höhe von rd. 21.000,-€. 

Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 07.06.2018 - 13 U 194/17

OLG Stuttgart, PM
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