Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil, Az. 32 C 2982/16) hat entschieden, dass ein Hundebesitzer auch dann auf Schmerzensgeld haftet, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall biss der Hund des Beklagten, ein Irish-Bullterrier den Kläger in einem Hotelzimmer eines Frankfurter Hotels in die Hand. Der Kläger sollte bei dieser Begegnung an den Umgang mit dem Hund gewöhnt werden, den der Beklagte hielt, mit dem Ziel, dass der Kläger in Zukunft gemeinsam in der Wohnung mit dem Beklagten und dem Hund wohnen kann. 

Die Entscheidung

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ergibt sich aus § 833 S. 1 BGB. Für den Hundebiss in der verletzten Hand hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 2500 € für angemessen. Dabei erachtete es eine Mitverschuldensquote des Klägers von 25 % für gerechtfertigt (§ 253 Abs. 2 BGB).

Denn dieser habe sich in das Hotelzimmer begeben, obwohl der Beklagte selbst nicht anwesend war und es gerichtsbekannt sei, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legten und dazu neigen, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. In dem sich der Klägern in das Hotelzimmer und damit den "Herrschaftsbereich" des Hundes begab, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegenüber "legitimiert" gewesen wäre, brachte er sich selbst schuldhaft in Gefahr.

Da sich aufgrund der WhatsApp Kommunikation jedoch ergebe, dass der Beklagte den Kläger eingeladen hat, sich mit dem Hund vertraut zu machen, trägt er jedoch das überwiegende Haftungsrisiko, weil er offenbar das Gefahrenpotenzial für den Kläger nicht richtig einschätzte.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.07.2017 - 32 C 2982/16

AG Frankfurt am Main, PM 06/2018
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