Die Angeklagte bewarb auf ihre Internetseite "eine natürliche, vegane Deocreme, die weder Konservierungsstoffe, noch Aluminium noch sonstige unangenehme Inhaltsstoffe führe." Ausweislich der Inhaltsstoffe enthielt das Produkt aber "Butylphenyl Methylpropional, das potentiell allergieauslösend ist.

Der Sachverhalt

Die Wettbewerbszentrale berichtet über eine Shop-Betreiberin, die eine vegane Deocreme bewarb. Die Deocreme enthielt allerdings "Butylphenyl Methylpropional", das in Parfüms und Duftstoffen Verwendung findet und potentiell allergieauslösend ist. Der Stoff ist synthetischen Ursprungs und für BDIH-kontrollierte Naturkosmetik verboten.

Des Weiteren warb die Shop-Betreiberin mit dem Hinweis:

Der größte Teil der Produkte ist dermatologisch getestet und alle haben mit "SEHR GUT" bestanden!

Irreführung über die Deocreme

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung hinsichtlich der Deocreme als irreführend beanstandet, weil ein synthetisch hergestellter Duftstoff, der darüber hinaus auch nicht unbedenklich ist, in einem ausdrücklich als "natürlich" ausgelobten Kosmetikprodukt nichts zu suchen hat. Der Eindruck eines "natürlichen" Produktes wurde noch verstärkt durch den Zusatz, dass es weder Konservierungsstoffe noch Aluminium (was zutraf) noch sonstige unangenehme Inhaltsstoffe führe. Auch das ist falsch, denn ein potentiell gesundheitsgefährdender Duftstoff ist "unangenehm".

Testergebnisse müssen transparent sein

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Werbung mit Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn der Verbraucher das Testergebnis nachvollziehen kann. Im vorliegenden Fall konnte der potentielle Käufer aber noch nicht einmal erkennen, auf welche konkreten Produkte sich das Testergebnis "SEHR GUT" überhaupt bezog. Weder wurde erläutert, was nach welchen Kriterien getestet wurde noch eine Fundstelle angegeben, die den Verbraucher zu weiteren Informationen geführt hätte.

Die Entscheidung

Das Landgericht Heidelberg hat die Betreiberin verurteilt, die Deocreme nicht mehr als "natürlich" zu bewerben, sofern die Creme einen synthetischen Stoff enthält. Darüber hinaus muss die Shop-Betreiberin - wenn sie auf: ein Testurteil "sehr gut" verweist - die Prüfkriterien nennen und mitteilen, welche Produkte konkret getestet wurden.

Gericht:
Landgericht Heidelberg, Anerkenntnisurteil vom 12.03.2018 - 12 O 4/18 KfH

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de