Nach einem Urteil des Amtsgerichts München begründet der vorübergehende Verlust eines Fernsehkabelanschlusses keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls. Anders sieht es bei einem Komplettausfall eines Internetanschlusses aus, der sich aber nicht vergleichen lasse.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Vertrag über die Bereitstellung eines TV-Basis HD Kabelanschlusses. Seit dem 13.02.2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Die Beklagte nutzte das "OPAL-Netz" der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird.

Kläger verlangt 1.600 € Nutzungsausfall

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte - entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Nutzungsausfall im Falle eines Internetanschlusses - auch im Falle des allein streitgegenständlichen Fernsehanschlusses zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet sei, welcher mit 50,00 € je Tag anzusetzen sei. Bei 32 Tagen seien das insgesamt 1.600,00 €. Ein anderweitiger Fernsehempfang sei erst ab dem 17.03.2017 möglich gewesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie von der Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Leistungen frei geworden sei. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der streitgegenständliche Fernsehanschlusses sei mit einem Internet-Anschluss nicht vergleichbar. Der Kläger habe Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können. Die Ersatzpflicht des Schädigers entfalle, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung stehe. 

Die Entscheidung

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Nutzungsausfall (Urteil, Az. 283 C 12006/17). Entschädigung für Nutzungsausfall sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.

Nicht mit Internetausfall gleichzusetzen

Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses wirke sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus. Bei einem Fernsehkabelanschluss handele es sich um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstelle.

Kein vermögensrechtlicher Schaden

Der streitgegenständliche Fortfall des Fernsehempfangs während der Dauer von 32 Tagen stelle sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als reine Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Hinzu käme, dass der Fernsehempfang auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses immer mehr an Bedeutung verliere im Hinblick auf die im Internet bereitgehaltenen Informationsquellen. 

Internetzugang sei ausreichend gewesen

Zwar war ein Fernsehempfang via Satellit nicht möglich. Nicht dargetan sei aber, dass kein terrestrischer Empfang möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstelle, stand dem Kläger Internetzugang zur Verfügung. Es sei gerichtsbekannt, dass über das Internet Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden können, insbesondere ermögliche das Internet beispielsweise auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.10.2017 - 283 C 12006/17

AG München, PM
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