Gegen einen muslimischen Angeklagten wurde ein Ordnungsgeld festgesetzt, nachdem er sich beharrlich geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts zu erheben. Dagegen wehrt er sich und macht geltend, dass er sich nur für Allah erheben dürfe.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht Mannheim hat gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld verhängt, nachdem er sich beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten. Zudem war er ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen.

Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.

Die Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) verletzt zu sein. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die - auch auf das mehrmals verspätete Erscheinen gestützte - Verhängung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hätte.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.11.2017 - 2 BvR 1366/17

Quelle: BVerfG
Rechtsindex - Recht & Urteile