(Rechtsindex) -  Eine verkehrsrechtliche Missachtung der Grundregel, ständige Vorsicht zu wahren liegt vor, wenn ein wartepflichtiger Linksabbieger den Blick unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach links richtet (Blickrichtung: links-rechts-links).

Ein Autofahrer nähert sich einer Kreuzung und möchte nach links abbiegen. Von links kommt ein weiteres Fahrzeug. Nach der Regel her muß der linke Lenker warten, doch genau das tut er nicht. Der linke Fahrzeuglenker fährt geradeaus weiter und dem Vorfahrtsberechtigten beim Abbiegevorgang ins Auto.

Zunächst scheint die Schuldfrage völlig klar zu sein, doch die gegnerische Versicherung will nicht den gesamten Schaden übernehmen.  Sehr zum Unmut des vorfahrtsberechtigten Fahrer, denn er konnte ja nicht nicht damit rechnen, dass das Auto einfach weiterfahren werde.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab ihm jedoch nur zum Teil recht.

Sicherlich muss ein Autofahrer nicht damit rechnen, dass ein nahender Wagen die Vorfahrtsregelung nicht beachtet. Allerdings muss er sich vergewissern, dass ihm das herannahende Fahrzeug die ihm zustehende Vorfahrt gewährt. Verlässt er sich einfach darauf, dass der andere anhalten wird, ist er bei einem Unfall mitschuldig. Nach Schilderung des Vorfahrtberechtigten hat er beim Einbiegen in die Straße zunächst nach links, dann aber unmittelbar vor dem Abbiegen nur nach rechts geblickt. Diese Blickrichtung war nicht verkehrsgerecht, da der Fahrer angehalten ist, unmittelbar vor dem Abbiegen seine Blicke noch einmal in die Richtung auf von links kommende Fahrzeuge zu richten. Dies hat er nicht getan.

Die gegnerische Versicherung übernimmt nur 80 Prozent des Schadens.

Gericht:

OLG Saarland, Urteil vom 03.02.2009, Az. 4 U 402/08

Rechtsgrundlagen:
StVO § 1 Abs. 1
ZPO § 286

Autor Patrick Kampa | Rechtsindex.de - Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe