Im vorliegenden Fall ist ein 5 1/2-jähriges Kind aus einem ungesicherten Hochbett in einem Ferienhaus in der Schweiz gestürzt. Der in Deutschland ansässige Ferienhausvermieter wird auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Bei dem Hochbett habe die Absturzsicherung gefehlt, so der Klagegrund.

Der Sachverhalt

Kurz nach Ankunft in einer Schweizer Berghütte stürzte das 5 1/2-jährige Kind in einem der Zimmer von einem Hochbett kopfüber auf den gefliesten Boden. Es wollte schauen, ob das Kind im unteren Stockwerk des Betts bereits eingeschlafen sei. Das Kind wurde mit dem Hubschrauber in ein Krankenhaus gebracht.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe gegen ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Unterkunft verstoßen. Sie hält ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR für angemessen.

Das Landgericht Karlsruhe (Az. 10 O 173/15) hat die Klage abgewiesen und sah keine Verletzung der Beklagten aus dem Reisevertrag. Es sei Sache der Eltern der gewesen, die Zimmer und erst recht die einzelnen Betten untereinander aufzuteilen. Es gab auch Hochbetten mit einer Absturzsicherung, daher habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass kleine Kinder die obere Etage der ungesicherten Hochbetten nicht, jedenfalls nicht unbeaufsichtigt benutzen würden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Die Berufung vor dem OLG Karlsruhe (Az. 7 U 196/15) hatte überwiegend Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten zu Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR. Das Hochbett war pflichtwidrig nicht mit einer Absturzsicherung versehen. Dies widerspricht der durch die Norm EN 747-1 – Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich - geprägten Verkehrssicherungspflicht und stellt einen Reisemangel dar.

Als Reiseveranstalterin beziehungsweise Vermieterin des Ferienhauses haftet die Beklagte vertraglich und deliktisch für den danach bestehenden verkehrs- und vertragswidrigen Zustand. Bei dem Unfallhergang hat sich jene Gefahr verwirklicht hat, vor der die Erfüllung der Verkehrspflicht unter anderem schützen sollte.

Denn eine Absturzsicherung dient nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Dies entspricht zwar ihrem wesentlichen Sinn, ihr Schutzzweck ist darauf aber nicht beschränkt. Eine Absturzsicherung soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung eines Hochbetts im wachen Zustand wie beispielsweise beim Ein- und Ausstieg einen gewissen Schutz bieten.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 1631 Abs. 1 BGB) liegt hier nach den Umständen nicht vor, weil die fehlende Absturzsicherung deutlich überwiegt.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2016 - 7 U 196/15

OLG Karlsruhe
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