Die Parteien sind mit ihren freistehenden Häusern direkte Nachbarn. Die Kläger beschweren sich darüber, dass die Kinder der Nachbarn regelmäßig Musikinstrumente, nämlich Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon spielen. Ruhezeiten würden nicht eingehalten werden. Über den Streit hat jetzt das Amtsgericht München entschieden.

Der Sachverhalt

Die Kläger bewohnen ihr Haus in der Regel alleine. Die Beklagten bewohnen ihr Haus mit ihren vier minderjährigen Kindern. Die Kinder des beklagten Ehepaares spielen seit Jahren regelmäßig oben benannte Musikinstrumente. Die bei den Klägern eintreffende Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB.

Das klagende Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Nachbarn. Sie verlangen, dass diese es unterlassen, in einer Weise Lärm durch Musikinstrumente zu erzeugen, dass die Nutzung ihres Anwesens wesentlich beeinträchtigt wird. Die Beklagten behaupten, dass während des Musizierens die Türen und Fenster stets geschlossen sein. Es wird bestritten, dass durch das Musizieren Geräusche verursacht werden, die über 55 dB liegen. Während der Nachtruhe würde nicht musiziert.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht München wertete die vorgelegten Lärmprotokolle aus. Danach sind über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass in aller Regel in den Mittagsstunden gerade nicht musiziert wird.

Gericht: Kinder brechen ab und zu Regeln...

Es gab ledigliglich wenige Ausreißer. Hier muss man aber berücksichtigten, dass es sich bei dem Lärmverursachern um minderjährige Kinder handelt. Von diesen kann nicht ohne weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden wie bei volljährigen Personen. Es liegt in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den negativen Konsequenzen lernt. Einen relevanten Rechtsverstoß kann das Gericht vorliegend nicht erkennen, selbst wenn das Musizieren zu Mittagszeiten untersagt sein sollte, so das Urteil.

Gericht erläutert wann Musik zu Lärm wird...

Das Gericht hat Abstand davon genommen, die Lautstärke objektiv durch einen Sachverständigen messen zu lassen. Musik könne nach dem Verständnis des Gerichts nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere.

Gericht: Geräuschpegel erreiche nicht den Grad der Unzumutbarkeit“

Der zuständige Richter machte sich vor Ort ein Bild der Lage. Er kommt zu dem Ergebnis: „Insbesondere das Schlagzeug war deutlich - auch bei beidseits geschlossenen Fenstern - zu vernehmen. Der Geräuschpegel erreichte aber zur vollen Überzeugung des Richters nicht den Grad der Unzumutbarkeit“.

Gericht: Interesse der Kinder am Musizieren ist Vorrang einzuräumen

Das Urteil weiter: „Bei der hier vorzunehmenden Güterabwägung sind auch die Vorgaben der Verfassung, hier insbesondere Artikel 6 GG zu berücksichtigen. Die gesunde Entwicklung junger Menschen steht unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft hat sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher kommt der zuständige Richter vorliegend zu der Überzeugung, dass dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang einzuräumen ist.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 29.03.2017 - 171 C 14312/16

AG München, PM 44/2017
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