Künftig soll die sogenannte "elektronische Fußfessel" häufiger zum Einsatz kommen. Der Gesetzentwurf erweitert das Maßregelrecht bei extremistischen Straftätern. Die Aufenthaltsüberwachung durch die sogenannte "elektronische Fußfessel" soll verstärkt angeordnet werden können.

Die elektronischen Fußfessel

Mit einer elektronischen Fußfessel wird der Aufenthalt einer Person elektronisch überwacht. Das Gerät wird an einem der beiden Fußgelenke angebracht. Es enthält einen Sender, der ständigen Funkkontakt mit einer Basisstation hat. Empfängt die Station kein Signal, weil der Sender sich außerhalb ihrer Reichweite befindet oder zerstört wurde, wird die überwachende Behörde alarmiert.

Überwachung nach der Haft

Die Voraussetzungen zur Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sollen erweitert werden. Für Straftäter, die wegen schwerer Staatsschutzdelikte verurteilt waren, kann nach der Haft die elektronische Fußfessel angeordnet werden. Zu diesen Delikten gehören die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung sowie die Unterstützung in- und ausländischer terroristischer Vereinigungen.

Weitere Änderung: Bei Staatsschutzdelikten soll künftig bereits eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren genügen, um eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anzuordnen. Derzeit kann die elektronische Fußfessel nach der Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe angeordnet werden.

Mitteilung der BReg v. 08.02.2017
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