Ein Erotiketablissement, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten, meldete sich bei dem Portal "JOBBÖRSE" der Bundesagentur für Arbeit an und und stellte Arbeitsangebote für Empfangs- und Bardamen ein. Die beklagte Arbeitsagentur löschte die einzelnen Angebote und deaktivierte den Account. Zu Recht?

Der Sachverhalt

In dem Etablissement der Klägerin werden Prostituierte durch sogenannte Empfangsdamen betreut, die u.a. Kunden in Empfang nehmen, aufräumen und Verbrauchsmaterial auffüllen, allerdings selbst nicht als Prostituierte tätig sein dürfen. Verbunden durch eine ab 20.00 Uhr geöffnete Tür ist eine Bar, die durch die Klägerin auch weiterhin betrieben wird.

Hier bedienen sogenannte Bardamen die Gäste, allerdings ohne selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Klägerin meldete sich bei dem Portal „JOBBÖRSE“ an, für das in den Nutzungsbedingungen das Einstellen von Angeboten im erotischen/erotiknahen/pornografischen/Prostitutions- und prostitutionsnahen Gewerbe untersagt ist, und stellte Arbeitsangebote für Empfangs- und Bardamen ein.

Gegen Löschung und Deaktivierung lerhob die Klägerin erfolglos Widerspruch. Auf die gegen die Löschung vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage verurteilte das Gericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Ausschluss, da ein solcher jedenfalls nicht generell, sondern allenfalls auf einen konkreten Einzelfall bezogen zulässig sei.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil, Az. L 1 AL 67/15) hat auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bundesagentur für Arbeit sei berechtigt, das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschließen.

Der darin liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt. So diene der Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals, zumal die Beklagte bei der Vermittlung auf gemeldete offene Stellen entsprechende Vermittlungsvorschläge mache und ggf. auch Sanktionen für den Fall der Nichtbewerbung androhe.

Letzteres sei im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen und müsse vermieden werden. Auch der gesellschaftliche Wandel habe nämlich noch nicht dazu geführt, dass die Prostitution ein Beruf wie jeder andere sei. Vielmehr seien Teilbereiche weiterhin unter Strafe gestellt oder würden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Auch durch das Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002 und das zum 1. Juli 2017 geplante Prostituiertenschutzgesetz seien lediglich der Schutz der Prostituierten selbst bezweckt, nicht aber ein solcher der Bordellbetreiber, so dass aus diesen nicht abgeleitet werden könne, dass gesonderte Regelungen für dieses Berufsfeld nicht mehr angemessen sind. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2017 - L 1 AL 67/15

LSG RLP, PM 1/2017
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