Der Bewerber zur Ausbildung zum Bundespolizeibeamten hatte auf seinem Facebook-Profil ein Video eingestellt, das eine Passage enthielt, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizeiakademie seine Einstellung ab.

Der Sachverhalt

Damit war der Bewerber nicht einverstanden und suchte um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin, so die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az. 2 L 1159/16.KO), habe die Einstellung des Antragstellers in den Polizeidienst zu Recht abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der Bundesrepublik Deutschland müsse die Gewähr dafür bieten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Erhaltung eintrete.

Die Antragsgegnerin durfte aufgrund dieses Verhaltens berechtigte Zweifel hegen, ob der Antragsteller sich verfassungstreu verhalten wird. Diese Zweifel genügen, um ihm die persönliche Eignung zum Beamten abzusprechen, denn er hat sie durch eigenes Handeln hervorgerufen und den Rechtsschein begründet, eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Einstellung zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01). Ein Beamter muss jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - OVG 6 S 1.13).

Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. Er habe das Video und andere Dokumente islamistischen Inhalts in das Internet eingestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Deshalb sei der Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit diesen Inhalten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 L 1159/16.KO

VG Koblenz
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