Das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreibt im Keller des Hauses ein SM-Studio. Dies bringe eine erhebliche Belästigungen der anderen Bewohner des Hauses mit sich. Im Haus sei insbesondere lautes Peitschenknallen, Kettenrasseln und Stöhnen zu hören. Mit der Klage wird Unterlassung verlangt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin behauptet, in den Räumen der Teileigentumseinheit 30 werde ein gewerbliches SM-Studio betrieben. Dabei handele es sich um einen bordellartigen Betrieb, der als solcher mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungsschichten behaftet sei. Der Betrieb des SM-Studios bringe erhebliche Belästigungen der anderen Bewohner des Hauses mit sich.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte

Nach Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az. 29 C 31/13) ist gemäß § 14 Nummer 1 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Aufgrund der Schilderung der Zeugin, dass aus den Kellerräumen Peitschenknallen und Kettenrasseln zu hören sei, bestehen seitens des Gerichtes keinerlei Zweifel, dass die Kellerräume tatsächlich als SM-Studio genutzt werden. So schilderte die Zeugin, dass in der von ihr bewohnten Wohnung lautes Stöhnen, Peitschengeräusche, Kettenrasseln und Beischlafgeräusche zu hören seien, die eine solche Lautstärke hätten, dass sie davon auch aufwache. Die von ihr geschilderten Geräuscheinwirkungen auf die von ihr bewohnte Wohnung, die oberhalb der Kellerräume liegt, erscheinen plausibel.

Von Gästen des SM-Kellers angesprochen

Dem Gericht erscheint es auch glaubhaft, dass die Klägerin und ein Nachbar tatsächlich vor dem Haus von Nutzern der Kellerräume angesprochen worden sind und gefragt wurden, "ob sie auch dazu gehörten". Die von der Zeugen geschilderten Vorgänge überschreiten das Maß an Belästigungen, das von den anderen Miteigentümern noch hinzunehmen ist.

Vorliegend besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Räume als SM-Studio. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zu der erforderlichen Gewissheit des Gerichtes fest, dass unzumutbare Belästigungen der anderen Miteigentümer nur durch eine solche Untersagung vermieden werden können.

Rechtsgrundlagen:
WEG § 10 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 1004 BGB

Gericht:
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2014 - 29 C 31/13

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