Eine Mutter veröffentlichte in den sozialen Medien Bilder von ihrer Tochter sowie Bilder eines Mannes, von dem sie behauptet, dass es sich hierbei um den Vater handelt. Der Mann klagt dagegen, weil er sich sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.

Der Sachverhalt

Während eines beruflichen Aufenthalts in München lernte der Kläger aus Saudi-Arabien die Frau kennen, die 1 Jahr später eine Tochter zur Welt brachte. Die Frau behauptet in der Folgezeit immer wieder auch über soziale Medien, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter sei.

Sie veröffentlichte Bilder des Klägers und Bilder ihrer Tochter, die sie mit Tochter des (Name des Klägers) untertitelte. Der Kläger bestreitet, der Vater zu sein und fühlt sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger erhebt Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Beklagte nicht mehr die Behauptung aufstellen darf, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter ist. Des Weiteren darf sie keine Abbildungen des Klägers in den sozialen Medien veröffentlichen und muss ihre Behauptung widerrufen.

Tatsachenbehauptung sind auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen

Die Behauptung, der Kläger sei der Vater des Kindes, sei eine Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen ist. Die Beweislast dafür habe die Münchnerin. Einen Nachweis über die Vaterschaft des Klägers hat die Beklagte jedoch nicht erbracht, so das Urteil.

Behauptung berührt die Privatsphäre des Klägers

Die Äußerung der Beklagten berührt hingegen die Privatsphäre des Klägers. Hierbei handelt es sich um denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur insoweit Zugang haben, als ihnen der Betroffene Einblick gewährt. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG und der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 GG überwiegt ersteres, da die Beklagte die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat und ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung nicht besteht. Bei der Äußerung handele es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um eine mehrmals begangene Verletzung. Nach Ansicht des Gerichts besteht daher die begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht wiederholt verstoßen wird.

Veröffentlichung von Bildern des Klägers

Durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung in verschiedenen sozialen Medien hat die Beklagte eine Rechtsverletzung begangen. Bildnisse dürften nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte. Umfasst wird insbesondere die Befugnis des Einzelnen, generell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Sachverhalte offenbart werden.

Anspruch auf Widerruf bzw. Löschung der Behauptung

Der Kläger kann von der Beklagten den Widerruf bzw. die Löschung der von ihr gemachten Äußerung, der Kläger sei Vater ihrer Tochter, verlangen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unterlassungspflicht sich nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Vom Schuldner kann vielmehr verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2016 - 161 C 31397/15

AG München, PM 77/16
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