Der Kläger stellte seinen PKW ordnungsgemäß am Straßenrand ab. Gegenüber spielten Kinder im Freigelände eines Kindergartens. Zwei Kinder warfen mit mehreren größeren Steinen und trafen dabei auch den PKW des Klägers. Es entstand ein Schaden von rund 2.300 Euro. Der Kläger sieht die Aufsichtspflicht des Kindergartens verletzt.

Der Sachverhalt

Der Kläger wirft dem Kindergarten vor, dass die Aufsichtspflicht verletzt worden sei und verlangt den Schaden vom Träger des Kindergartens ersetzt. Dieser weigert sich zu zahlen. Die Mitarbeiter seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Die beiden im Garten befindlichen 5-jährigen Kinder seien von einer Mitarbeiterin vom Gruppenraum aus beaufsichtigt worden.

Die Kinder seien regelmäßig darüber belehrt worden, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies sei im Kindergarten eine feste Regel. Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 133 C 20101/15) hat die Klage abgewiesen. Das Gericht ist zur Überzeugung gekommen, dass die Erzieher ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen, zitiert das Gericht ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Bei der Abwägung seien die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 bis 6 Jahren wird - in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums- eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein, so das Gericht.

Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten sei ausreichend

Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um Kinder im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat, bei welcher eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre. Der 5-jährige Junge B. habe in der Vergangenheit nach Angaben der Erzieherin keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Rechtsprechung erachtet üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen, so das Gericht weiter.

Dieser Kontrollabstand sei eingehalten worden. Es habe auch keine besondere Veranlassung bestanden, dass die Aufsichtspflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos wirft.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2015 - 133 C 20101/15

AG München, PM 51/16
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