Im Rechtsstreit zwischen einem Kläger aus Trier und einem Bochumer Autohaus um die Rückgabe eines PKW des Typs VW Tiguan, der mit der sogenannten "Schummelsoftware" ausgestattet ist, hat die 2. Kammer des Landgerichts Bochum ein Urteil verkündet und die Klage abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei mit einer sog. Schummelsoftware ausgestattet. Er habe jedoch gezielt ein umweltfreundliches Fahrzeug erwerben wollen. Er ist der Ansicht, das von ihm erworbene Fahrzeug sei mangelhaft, da es über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge und die tatsächlichen Emissionswerte die angegebenen erheblich überschreite.

Weiter meint er, dem beklagten Autohaus keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen, da diese für ihn unzumutbar sei. Dies beruhe auf einem unzureichenden Kommunikationsverhalten der Beklagten, die ihn nicht über den Mangel informiert habe. Er meint, nicht verpflichtet zu sein, so lange zuzuwarten, bis ihm tatsächlich eine Nacherfüllung angeboten wird. Im Übrigen bezweifelt er, dass diese den gewünschten Erfolg haben würde. Schließlich behauptet er, sein Fahrzeug habe durch die Manipulation einen erheblichen Wertverlust erlitten und sei derzeit nahezu unverkäuflich.

Die Entscheidung

Zur Begründung hat die Kammer des Landgerichts Bochum (Urteil, Az. I-2 O 425/15) im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers durch den Einsatz einer sogenannten "Umschaltlogik", die zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheide, mangelhaft sei. Durch die Software werde eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht.

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige dies dennoch nicht, da es an der hierfür erforderlichen erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten fehle. Die Beklagte sei als Autohaus ausschließlich Verkäuferin und nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Sie treffe an dem Mangel kein größeres Verschulden, als den Kläger. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers, der Volkswagen AG, könne ihr nicht zugerechnet werden.

Zudem fielen die Kosten der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Mangelbeseitigung unter die sogenannte "Bagatellgrenze" von einem Prozent des Kaufpreises. Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp 1% des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - BGH Aktenzeichen VIIIZR36304 VIII ZR 363/04). Bei dem Fahrzeug des Klägers wird die Mängelbeseitigung nach Behauptung der Beklagten einen Kostenaufwand von ca. 0,26% des Kaufpreises des Pkws verursachen und liegt damit unterhalb der regelmäßig zu beachtenden Bagatellgrenze. Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier keine Veranlassung.

Gegen das Urteil kann vom Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, für deren Entscheidung das Oberlandesgericht in Hamm zuständig ist.

Gericht:
Landgericht Bochum, Urteil vom 16.03.2016 - I-2 O 425/15

LG Bochum
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