Das  Landgericht Münster hat durch Urteil entschieden, dass der Käufer eines von der manipulierten Abgassoftware betroffenen VW keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, sondern von dem Autohändler lediglich die Nachbesserung des Abgassystems verlangen kann.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte der Käufer eines Pkw der Marke VW, Modell Tiguan 4Motion, 2,0 TDI, in dem ein Motor des Typs EA 189 verbaut ist, gegen sein Autohaus. Nach den Feststellungen des Gerichts steht der Motor des betroffenen VW in Verbindung mit einer manipulierten Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiere.

Nur aufgrund der manipulierten Software, die erkenne, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen werde oder sich auf der Straße befinde, halte der genannte Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein.

Die Entscheidung des Landgerichts Münster

Die 11. Kammer des Landgerichts Münster ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fahrzeug zwar mangelhaft ist. Denn der Käufer eines Neufahrzeuges dürfe davon ausgehen, dass dessen Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur aufgrund der manipulierten Software im Prüfstandlauf einhalte. Allerdings könne der Kläger nur verlangen, dass sein Fahrzeug so nachgebessert werde, dass dieser die zum Zeitpunkt des Kaufs einschlägigen Abgasnormen sowie die technischen Angaben im Datenblatt einhalte.

Denn zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei unstreitig gewesen, dass der Mangel mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug abstellbar (100,00 €) und die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt sei. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages könne der Kläger vor diesem Hintergrund nicht verlangen.

Gericht:
Landgericht Münster mit Urteil vom 14.03.2016 - 011 O 341/15

LG Münster, PM
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