Das Amtsgericht München hat sich in seinem Urteil vom 06.10.2015 mit der Frage befasst, ob eine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in Deutschland besteht, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.

Der Sachverhalt

Der beklagte Kunde hat bereits vor 10 Jahren einen Mobilfunkvertrag mit dem klagenden Mobilfunktunternehmen abgeschlossen.  Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Der Kunde erwarb in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten.

Der Kunde bezahlte die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr, weil der der Auffassung ist, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet sei, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Das Mobilfunkunternnehmen erhob Klage und fordert die Zahlung der Rechnungen in Höhe von  knapp 880 Euro.

Das Urteil des Amtsgericht München (Az. 261 C 15987/15)

Das Mobilfunkunternehmen bekam Recht. Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 261 C 15987/15) verurteilte den Kunden des Mobilfunkbetreibers zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne.

Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, kann nicht angenommen werden. Die Klägerin ist vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann“, so das Gericht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2015 - 261 C 15987/15

AG München, PM 17/16
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