In einer Folge der Sendung "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus" stellte eine Packung "Leibniz Pick up" den Preis für eine erfolgreich absolvierte Dschungelprüfung dar, was von den Teilnehmern mit Jubel aufgenommen wurde. Die Landesmedienanstalt ist der Auffassung, dass das Produkt in der Sendung insgesamt zu stark herausgestellt worden sei.

Der Sachverhalt

Die Akteure reagierten mit Jubel nach Erhalt der Kekse. In Einzeleinstellungen wurde gezeigt, wie die Teilnehmer lustvoll das Gebäck verzehrten. In weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer in einer Interviewkabine ("Dschungeltelefon") bzw. "aus dem Off" wurde auf das Produkt lobend Bezug genommen.

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erlaubt die Produktplatzierung u. a. in Sendungen der leichten Unterhaltung (§ 44 RStV), wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Eine diese Voraussetzungen ist, dass das Produkt nicht „zu stark" herausgestellt wird (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV).

Die Entscheidung

Nach Inaugenscheinnahme der beanstandeten Sequenz hat das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 7 A 13293/15) die Einschätzung der NLM, das Produkt sei in unzulässiger Weise hervorgehoben worden, bestätigt. Zwar erlaube der RStV im vorliegenden Zusammenhang die Produktplatzierung sogar im Sinne einer starken Hervorhebung.

Unzulässig sei jedoch eine "zu starke" Hervorhebung, damit eine Abgrenzung zur Werbung erkennbar bleibe. Eine Herausstellung sei "zu stark", wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf ihm gegenüber in den Hintergrund gerückt sei.

Die ersten Szenen der Produktplatzierung hätten den programmatisch-dramaturgischen Zusammenhang noch gewahrt. Dies gelte für die Verwendung des Produkts als Belohnung für die hungrigen Kandidaten ebenso wie für den Jubel der Akteure bei Öffnung der Truhe. Auch die Einzelaufnahmen der Kandidaten beim "genüsslichen" Verzehr der Kekse hätten noch nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die Grenze zur unzulässigen Produktplatzierung sei jedoch mit den nachfolgenden Äußerungen einzelner Kandidaten zum Produkt in der Interviewkabine ("Dschungeltelefon") und "aus dem Off" überschritten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der eigentliche Handlungsstrang abgeschlossen gewesen.

Lecker Kekse

Mit den Sätzen: "Man weiß gar nicht, wie man wirklich diese kleinen Dinge im Leben jetzt auf einmal zu schätzen weiß. Das ist eine Geschmacksbombe", "Die süße Schokolade war absolut ein Traum. Ich hätte gern alle fünf Riegel auf einmal gegessen, muss ich gestehen", "Hammer, krass, lecker, yummi", "Geil", "War echt traumhaft. Ich möchte einfach mehr", "Das hat wirklich alles: Karamell, Schokolade und Keks. Was will man mehr?", "Kannst Du Dich auch vermehren?" sei nach Abschluss des Handlungsstrangs ausschließlich auf das Produkt Bezug genommen worden. Liege ohne weitere Handlung eine übertriebene verbale Lobpreisung des Produkts durch Akteure in der Sendung vor, sei das Produkt "zu stark" hervorgehoben und die Produktplatzierung unzulässig. Bei den zitierten Einzeläußerungen der Akteure habe der Werbezweck dominiert.

Gericht:
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 18.02.2016 - 7 A 13293/15

VG Hannover
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