In einem Live-Rollenspiel, bei dem eine mittelalterliche Geschichte nachgespielt wird, musste sich der sich der Beklagte als „Räuber" in der gespielten Szene gegen zwei „gute Ritter" verteidigen. Dabei wurde der Kläger wurde durch den Beklagten mit einer Schaumstoffkeule am Auge verletzt.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte an einem Live-Rollenspiel teilgenommen, bei dem eine fiktive mittelalterliche Geschichte als Rollenspiel nachgespielt wurde. Dabei kam es zu einer im „Plot" vorgesehenen Kampfszene, bei der der Beklagte einen „bösartigen" Plünderer darstellte, während der Kläger zu den „guten" Dorfbewohnern gehörte.

Der Kampf wurde mit ummantelten Schaumstoffschwertern und Schaumstoffkeulen geführt. Die Kampfszene, an der neben den beteiligten Parteien noch etliche andere Veranstaltungs­teilnehmer beteiligt gewesen sind, spielte sich auf einem engen Waldweg ab.

Mit der Keule an den Kopf

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn entgegen der Teilnahmebedingungen für LARP-Veranstaltungen (Live Action Role Playing) mit einer Schaumstoffkeule gegen den Kopf geschlagen und ihn im Bereich von Schläfe und Auge getroffen zu haben. Es sei ein Dauerschaden in der Form eingetreten, dass die Sehfähigkeit des Klägers aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden könne. Der Kläger beansprucht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 €, Verdienstausfall in Höhe von 2.443,51 € sowie die Feststellung der weiteren Eintrittspflicht des Beklagten für Zukunftsschäden.

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück

Das Landgericht Osnabrück hat durch Urteil (Az. 4 O 1324/15) die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar gelangte das Gericht nach der Vernehmung diverser Teilnehmer an dem Rollenspiel zu der Überzeugung, dass es tatsächlich der Beklagte gewesen ist, der den Kläger im Rahmen der Kampfszene mit der Keule am Kopf getroffen hat. Das Gericht vermochte jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte den Schlag auch bewusst gegen den Kopf des Klägers geführt hat.

Bei solchen Veranstaltungen komme es immer wieder auch zu Kopftreffern...

Der Kläger selbst hatte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung Zweifel daran geäußert, dass der Beklagte den Schlag bewusst gegen seinen Kopf geführt habe, zumal er den Beklagten zuvor nicht gekannt habe und er sich nicht vorstellen könne, dass der Beklagte etwas gegen ihn gehabt habe. Überdies hatte der Kläger eingeräumt, dass es bei Veranstaltungen wie der vorliegenden immer wieder auch zu Kopftreffern komme, was in der Hektik des Kampfgeschehens nicht mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden sei. Im vorliegenden Fall kam nach den Feststellungen des Gerichts hinzu, dass sich der Beklagte als „Räuber" in der gespielten Szene gegen zwei „gute Ritter" verteidigen musste.

Gericht: Kein Schadensersatz

Im Ergebnis sah der zuständige Richter keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat. Wegen eines fahrlässigen Kopftreffers des Beklagten stehe dem Kläger aber Schadensersatz nicht zu. Denn zum einen würden die Regeln der LARP-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer verbieten, zum anderen sei dem Kläger bereits vor seiner Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann. Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 28.01.2016 - 4 O 1324/15

LG Osnabrück
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