Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 407/12) hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Eintragung und Überwachung von Fristen und Terminen grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen darf, denen die notwendige Erfahrung fehlt.

Wie aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 407/12) hervorgeht, darf nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwachung von Fristen betrauen1. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals2.

Auszubildende Kräfte

Die Fristeintragung und -überwachung darf allerdings grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen werden, denen die notwendige Erfahrung fehlt3. Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. In einem solchen Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von einem Auszubildenden vorgenommenen Eintragungen zu gewährleisten. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit der jeweiligen Akte erforderlich4.

Kontrolle der Tätigkeit eines Auszubildenden

Ein Auszubildender darf auch nicht damit betraut werden, bereits vom Rechtsanwalt vorgegebene Fristen in den Kalender einzutragen, ohne dass die ordnungsgemäße Erledigung jeweils anhand der Akten überprüft wird5. Zwischen der kalendermäßigen Eintragung von konkret vorgegebenen Fristen einerseits und Terminen andererseits besteht hinsichtlich der hieran zu stellenden Anforderungen kein Unterschied, der es rechtfertigen würde, bezüglich des Umfangs der erforderlichen Erledigungskontrolle zu differenzieren. In dem einen wie dem anderen Fall gilt vielmehr, dass in jedem Einzelfall eine wirksame Kontrolle der Tätigkeit eines Auszubildenden gewährleistet sein muss, sei es durch den Anwalt selbst oder durch hierzu geeignete Angestellte.

Gericht:
Bundesgerichtshof,  Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 407/12


1 (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN)
2 (BGH Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08, RuS 2009, 393 Rn. 8 mwN)
3 (BGH Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08, RuS 2009,393 Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, FamRZ 2007, 2059 Rn. 16 und vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00, FuR 2001, 273, 274 mwN)
4 (BGH Beschluss vom 22. April 2009·IV ZB 22/08·RuS 2009, 393 Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007·XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059 Rn. 16 und vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00, FuR2001, 273, 274 mwN)
5 (BGH Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08, RuS 2009, 393 Rn. 2, 8 f.)