Die Klägerin wollte mit ihrer Freundin einen gemütlichen Nachmittag bei Kaffee und Kuchen verbringen. Allerdings endete der Nachmittag in der Notaufnahme, nachdem der Stab des Kaffeezubereiters brach und sich der heiße Kaffee über die Klägerin ergoss.

Der Sachverhalt

Für die Zubereitung von Kaffee hatte sich die Klägerin bereits vor einem halben Jahr bei einer namhaften Kaffeehandelskette eine Kanne für 24,95 Euro gekauft, bei welcher der untere Teil des Deckels mit einem Stab nach unten gedrückt wird. Doch an diesem Tag verkantete sich der Kunststoffdeckel.

Der Deckel brach im Bereich des Stabes ab und fast das gesamte kochend heiße Kaffeewasser spritzte in hohem Bogen heraus. Die braune Brühe ergoss sich nicht nur über die Küchenschränke und Wände, sondern auch über die Klägerin. Diese begab sich sofort in die Notaufnahme und war wegen der erlittenen Verbrennungen zehn Tage krank geschrieben.

Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld

Die Klägerin verklagte die Firma vor dem Amtsgericht Augsburg zur Zahlung von 3.000 Euro Schmerzensgeld sowie 250 Euro für das Reinigen und Streichen der Küche. Die Beklagte wollte aber nur den Kaufpreis von 24,95 Euro erstatten und lehnte jede weitere Haftung ab. Nach ihrer Ansicht habe die Klägerin die Kaffeekanne nicht richtig entsprechend der Bedienungsanleitung benutzt.

Hersteller behauptet Bedienfehler durch Klägerin

Um die Frage zu klären, ob ein Bedienungsfehler der Klägerin vorlag oder die Kanne selbst nicht richtig funktioniert, gab das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Gutachter kam jedoch zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar habe die Klägerin den Pressknauf etwas schief nach unten gedrückt. Andererseits sei der Kaffeebereiter aber auch so gebaut, dass schon bei geringen Bedienungsfehlern der Kunststoffdeckel brechen konnte.

Einigung auf eine Zahlung von 1.000 Euro

Nachdem die Gutachterkosten mittlerweile schon über 2.000 Euro verschlungen hatten und noch weitere Ergänzungsgutachten erforderlich gewesen wären, einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 1.000 Euro. Die Verbrennungen der Klägerin sind inzwischen längst verheilt, das ungute Gefühl beim Kaffeekochen ist geblieben.

Quelle: Amtsgericht Augsburg
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