Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau für 275.000€ - Der Fahrzeughersteller Porsche greift die Internetangebote eines Autotuners an, weil Porsche in den Angeboten in erster Linie eine Verletzung ihrer Wort-Bild-Marke "Porsche" sieht. Darf ein getunter "Porsche" immer noch unter der Angabe "Porsche" verkauft werden?

Der Sachverhalt

Klägerin ist Herstellerin der bekannten Marke Porsche. Für die Klägerin sind außerdem Wortmarken geschützt, die der Bezeichnung ihrer Fahrzeugmodelle entsprechen ("911", "Carrera", "Cayman", "Cayenne"). Die Beklagte bietet Autotuning unter der für sie als Marke geschützten Bezeichnung "TECHART" an.

Die Beklagte verkauft zudem unter verschiedenen Bezeichnungen von ihr umgebaute Porsche-Fahrzeuge. Solch ein Fahrzeug wurde auf einer Internetplattform für Autos mit dem Titel "Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau" angeboten. Die Angebote enthielten jeweils eine Fahrzeugbeschreibung, in der die von der Beklagten vorgenommenen Modifizierungen aufgeführt waren.

Die Klägerin sieht in den Angeboten in erster Linie eine Verletzung ihrer Wort-Bild-Marke "Porsche" (im Kern geht es um § 23 Nr. 2 MarkenG). Sie macht geltend, die Beklagte greife mit ihren Umbauten erheblich in die Eigenart ihrer Fahrzeugmodelle ein. Mit der Bezeichnung "Porsche ... mit TECHART-Umbau" mache die Beklagte nicht hinreichend deutlich, dass die Ware wegen der veränderten Beschaffenheit nunmehr ihr zuzurechnen sei. Die Klägerin verlangt Unterlassung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 147/13)

a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche ... mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten). [Amtl. Leitsatz]

b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat. [Amtl. Leitsatz]

Bereits aus dem Wortlaut der angegriffenen Bezeichnung "Porsche ... mit TECHART-Umbau" ergibt sich für den angesprochenen Verkehr, dass an einem "Porsche"-Fahrzeug Umbauten von "TECHART" vorgenommen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur TECHART, sondern auch Porsche für diese Umbauten verantwortlich ist, werden dem Leser der Anzeige nicht mitgeteilt. Nach der Lebenserfahrung weiß das durch die beanstandeten Angebote angesprochene Publikum, dass es von den Kraftfahrzeugherstellern unabhängige Unternehmen gibt, die nach Auslieferung eines Serienfahrzeugs Tuningmaßnahmen vornehmen und die veränderten Fahrzeuge auf dem Markt anbieten.

In den Angeboten finden sich vielmehr umfangreiche Fahrzeugbeschreibungen, in denen die Beklagte die von ihr an dem angebotenen Fahrzeug vorgenommenen Tuningmaßnahmen ausdrücklich mit ihrer Marke "TECHART" gekennzeichnet hat. Dadurch wird dem Verkehr hinreichend verdeutlicht, dass sich die Bezeichnung Porsche allein auf das Ausgangsprodukt der Veränderungen bezieht, während die Änderungen und damit auch das veränderte Fahrzeug als Endprodukt allein von der Beklagten zu verantworten sind.

Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Angebote der Beklagten verstießen gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG. Der Verkehr wird bereits aus der beanstandeten Angabe "Porsche ... mit TECHART-Umbau" selbst, erst recht aber im Kontext mit den in den Anzeigen gegebenen weiteren Erläuterungen der "TECHART"-Umbauten hinreichend deutlich erkennen, dass die Umbauten und damit das veränderte Produkt von der Beklagten zu verantworten sind.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 147/13

BGH
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