Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung in Erfahrung gebracht hatte, dass der unverheiratete Kläger Eigentümer dreier Wohnungen war, die ihm sein Vater unter Einräumung eines eigenen Wohnrechts geschenkt hatte, forderte die Behörde die Rückzahlung der Förderung. Dagegen wehrt sich der Kläger.

Der Sachverhalt

Der Kläger war zwischen Dezember 2012 und September 2014 Empfänger von BAföG-Leistungen und erhielt insgesamt 10.786 Euro. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger Eigentümer dreier Wohnungen war, die ihm sein Vater 2010 und 2013 unter Einräumung eines eigenen Wohnrechts geschenkt hatte, forderte die Behörde die Rückzahlung der Förderung. Dabei legte sie ein anrechenbares Vermögen des Klägers in Höhe von 44.000,- Euro zugrunde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, die Wohnungen dienten der Altersvorsorge des Vaters und seien für ihn wertlos, weil er sie wegen der Belastungen weder veräußern noch beleihen könne.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil, Az. VG 18 K 152.15) wies die Klage ab. Die Bewilligung von BAföG sei ausgeschlossen, weil die Wohnungen zum anrechenbaren Vermögen des Klägers zählten. Da er nicht dort wohne, handele es sich auch nicht um zu schonendes Vermögen. Das zugunsten des Vaters eingetragene jeweilige Wohnrecht ändere hieran nichts, weil die dahingehenden Vereinbarungen missbräuchlich erschienen. D

Die Einräumung der Rechte sei nach der Konzeption dazu angelegt, eine Anrechnung zu verhindern. Zwar könne die mangelnde Möglichkeit der Verwertung unter bestimmten Umständen eine unbillige Härte rechtfertigen. Hierfür sei hier nichts ersichtlich. Einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden sei es im Regelfall zuzumuten, vorhandenes Vermögen für den Zweck der eigenen Ausbildung bis auf einen Freibetrag von 5.200 Euro voll einzusetzen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.11.2015 - VG 18 K 152.15

Quelle: VG Berlin, PM
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