Nach mehreren anonymen Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung von namentlich benannten Mitarbeiterinnen, wurde gegen das Vorstandsmitglied einer Bank ermittelt, das Verfahren jedoch wieder eingestellt. Dennoch folgte die Kündigung. Da die Verfasser der Strafanzeigen unbekannt blieben, klagt der Mann auf Auskunft der Namen.

Der Sachverhalt

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank im Emsland. Im November 2011 wurden gegen ihn mehrere anonyme Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung von namentlich benannten Mitarbeiterinnen - unter ihnen die Beklagte - erstattet. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück leitete ein Ermittlungsverfahren ein und vernahm die Mitarbeiterinnen.

Dabei blieben die Verfasser der Strafanzeigen unbekannt. Der Tatvorwurf gegen den Kläger bestätigte sich nicht, weswegen das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In der Zwischenzeit war dem Kläger seitens der Bank ordentlich gekündigt worden. Gegen die Kündigung ging er vergeblich vor.

Der Kläger erhob Klage vor dem Landgericht Osnabrück, mit der er von der Beklagten verlangte, ihm die Namen der Anzeigeverfasser zu nennen. Die Anzeigen seien der Grund für die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gewesen. Er beabsichtige, Schadenersatzansprüche gegen die Verfasser geltend zu machen. Die Beklagte wisse, wer die Anzeigen erstattet habe, und sei verpflichtet, ihm die Namen zu nennen.

Vorinstanz sieht keinen Auskunftsanspruch

Das Landgericht Oldenburg (Urteil, Az. 9 O 2532/14) wies die Klage ab und entschied, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Anzeigeerstatter kenne. Unabhängig davon würde ihr Wissen allein auch noch keinen Auskunftsanspruch begründen. Dagegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Der 5. Zivilsenat sah keine Erfolgsaussichten und erteilte ihm einen entsprechenden Hinweis. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es keine allgemeine Auskunftspflicht gebe. Zur Auskunft verpflichtet sei - abgesehen von gesetzlichen Spezialregelungen - nur derjenige, gegen den ein Leistungsanspruch in Betracht komme oder zu dem sonst eine rechtliche Sonderbeziehung bestehe, und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte komme nicht in Betracht, da sich nicht feststellen lasse, dass sie mit den Strafanzeigen irgendetwas zu tun habe. Auch an einer sonstigen rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien fehle es. Die Tätigkeit in der gleichen Bankfiliale reiche nicht aus. Auf diesen Hinweis des Senats hin nahm der Kläger die Berufung zurück. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.09.2015 - 5 U 123/15

OLG Oldenburg
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