Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Betreuungsvertrags darstellen. Maßgeblich ist insofern das Wohl des Kindes. Wird dieses ernsthaft beeinträchtigt, ist ein Verbleib des Kindes in der Betreuungseinrichtung nicht zumutbar.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, meldete eine Mutter ihr einjähriges Kind in einer Kindertagesstätte an. Das Kind zeigte sich von Anfang an wenig begeistert von der Betreuung. Es weinte häufig und konnte nur mithilfe der Mutter wieder beruhigt werden.

Selbst nach vier Wochen begann es schon beim Bringen zu weinen. Als sich nach fünf Wochen noch keine Besserung einstellte, kündigten die Eltern den Betreuungsvertrag fristlos.

Der Betreuungsvertrag legte aber fest, dass Eingewöhnungsschwierigkeiten die Eltern nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigen - wohl aber die Kindertagesstätte in diesem Fall. Die Einrichtung wollte die Kündigung daher nicht hinnehmen. Der Fall ging schließlich vor Gericht.

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 114 C 151/15)

Doch das Amtsgericht Bonn stellte sich auf die Seite der Eltern. Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes soll einerseits die Einrichtung zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, andererseits aber gemäß § 5.2 des Vertrags die Eltern zur Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen verpflichten. Diese einseitige Benachteiligung widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben, so das Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 114 C 151/15).

Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Betreuungsvertrags darstellen. Maßgeblich ist insofern das Wohl des Kindes. Wird dieses ernsthaft beeinträchtigt, ist ein Verbleib des Kindes in der Betreuungseinrichtung nicht zumutbar. Gegenüber dem Wohl des Kindes müssen auch die berechtigen Interessen der Betreuungseinrichtung bezüglich der Organisation der Einrichtung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, je jünger das zu betreuende Kind ist, da gewöhnlich mit steigendem Alter eines Kindes dessen Bedürfnis zur Nähe zu einer Bezugsperson sinkt.

Gericht:
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.07.2015 - 114 C 151/15

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