Ist die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn der Ehemann einer Richterin als Büroangestellter bei den Prozessbevollmächtigten einer Partei beschäftigt ist? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Dresden in seinem Beschluss beschäftigt.

Der Sachverhalt

In Sachen seines Ehegatten ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dieser Ausschließungsgrund des § 41 Ziffer 2 ZPO greift also nur, wenn der Ehegatte eines Richters selbst Partei des Rechtsstreits ist. Was ist aber, wenn der Ehemann einer Richterin in der Kanzlei einer Partei als Büroangestellter beschäftigt ist?

Mit dieser Konstellation hat sich das Amtsgericht Dresden in seinem Beschluss (142 C 6444/14) beschäftigt und in der von der Richterin mitgeteilten Ehe mit einem Büroangestellten einer Partei die Besorgnis ihrer Befangenheit gemäß §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO gesehen. Aus Sicht der Gegenpartei kann bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben sein, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln.

Aus den Entscheidungsgründen

Schon die besondere berufliche Nähe des Ehepartners des Richters zu den Prozessbevollmächtigten einer Partei gebe der gegnerischen Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Es sei einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben werde.

Zwar ist der Ehemann der Richterin nicht Mitglied der Anwaltssozietät, sondern in der Rechtsanwaltskanzlei nur als Büroangestellter beschäftigt. Auch eine solche berufliche Nähe ist jedoch geeignet, den zu vermeidenden "bösen Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität der Richterin zu begründen, zumal auch angestellte Büromitarbeiter von Rechtsanwaltskanzleien häufig sehr weitgehend in die Bearbeitung der Rechtssache involviert sind und oft nicht weniger als die federführenden Anwälte selbst Einblick in die Details der zugrundeliegenden Vorgänge nehmen.

Gericht:
Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.07.2015 - 142 C 6444/14

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