Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Innenminister mit der Weigerung, den Abgeordneten der NPD-Landtagsfraktion den Besuch der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu ermöglichen, die ihnen zustehenden Selbstinformations- und Kontrollrechte verletzt hat.

Der Innenminister hat dabei das Gewicht der das Begehren verfassungsrechtlich tragenden Aspekte verkannt, indem er eine eigene Bewertung der Notwendigkeit eines solchen Besuchs vorgenommen und ausschlaggebend an die inhaltliche Positionen der Abgeordneten auf einem bestimmten Gebiet der politischen Auseinandersetzung angeknüpft hat.

Zugleich hat ihm das Gericht aufgegeben, innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe erneut über das Besuchsbegehren zu entscheiden.

Im Übrigen blieb der Rechtsschutzantrag erfolglos.

Der diesbezügliche Antrag der NPD-Landtagsfraktion selbst ist bereits unzulässig, weil das Zugangsrecht ausschließlich vom einzelnen Abgeordneten höchstpersönlich wahrgenommen werden kann.

Unzulässig ist auch der Antrag der Abgeordneten, soweit er gegen die Landesregierung gerichtet ist. Sie haben ihr Begehren im Vorfeld allein an den Innenminister herangetragen, dem im Hinblick auf das Ressortprinzip (Art. 46 Abs. 2 LV) die Entscheidung über den Zugang zur Aufnahmeeinrichtung obliegt.

In der Sache steht den Abgeordneten im Grundsatz ein verfassungsunmittelbares (Selbst)Informationsgewinnungsrecht zu, das auch nachgeordnete Einrichtungen des Landes und den Zugang zu diesen einschließt. Dies folgt aus der Befugnis des Landtages zur "Kontrolle der Tätigkeit der Regierung und der Landesverwaltung" (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV) und zur "Behandlung öffentlicher Angelegenheiten" (Art. 20 Abs. 1 Satz 4 LV) in Verbindung mit dem generellen Status eines Mitglieds des Landtages (Art. 22 Abs. 1 und 2 LV) und dessen im Einzelnen gegenüber der Exekutive statuierten Rechten (Art. 39, Art. 40 LV).

Einschränkungen können allerdings unter verschiedensten Aspekten gerechtfertigt oder gar nach einer Güterabwägung notwendig sein. Eine solche Abwägung muss jedoch den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Abgeordnetenrechte berücksichtigen und darf zudem - etwa im Hinblick auf Besuche der Einrichtung durch andere Abgeordnete - den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen.

Die Gründe, die der Innenminister im Hinblick auf die Versagung des Zugangs angeführt hat, halten diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht stand. Damit würde ein Anspruch auf Zugang im Ergebnis generell und dauerhaft allein wegen der vertretenen politischen Auffassungen ausgeschlossen. Dies ist mit dem Status eines gewählten Abgeordneten ebenso wenig vereinbar wie eine parlamentarische Ordnungsmaßnahme, die vorrangig an eine Interpretation der Rede eines Abgeordneten ausgehend von einer ihm unterstellten Gesinnung anknüpft.

Umstände, die im Lichte der Verfassung eine Einschränkung des Informationsrechts rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Einzelfall demgegenüber nicht geltend gemacht worden.

Der Innenminister ist allerdings berufen, die näheren Einzelheiten eines Besuchs festzulegen. Um den von ihm zutreffend formulierten Schutzverpflichtungen gegenüber den Bewohnern der Aufnahmeinrichtung und deren Persönlichkeitsrechten sowie Sicherheitsbedürfnissen, die sich aus der politischen Orientierung der NPD-Abgeordneten ergeben könnten, angemessen Rechnung zu tragen, ist er berechtigt, Vorgaben beispielsweise zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs oder auch räumlichen Beschränkungen (z.B. Abgrenzung zwischen Aufnahmeeinrichtung des Landes und Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Bundeseinrichtung) zu machen und sonstige Auflagen zum Schutz von Rechten und Interessen Dritter (z.B. Ablehnung von Filmaufnahmen) vorzusehen.

Auch die Durchführung eines Besuchs bis zu einem bestimmten Datum können die Abgeordneten nicht verlangen.

Gericht:
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az. LVerfG 4/15

Quelle: LVerfG MV