Weil ihre Kinder keinen Platz in der Kindertagesstätte bekamen, konnten drei Mütter nicht wie geplant wieder arbeiten gehen. Deshalb verlangten die Mütter Schadensersatz für ihren Verdienstausfall. In der Vorinstanz bekamen sie den Schadensersatz zugesprochen. Nun hat aber das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Der Sachverhalt

Das Landgericht Leipzig hat den Müttern mit Urteilen vom 2. Februar 2015 den geltend gemachten Schadenersatz in voller Höhe zugesprochen. Es hat eine Amtspflichtverletzung der Stadt Leipzig gesehen, weil diese den Kindern trotz entsprechender Bedarfsanmeldung keinen Betreuungsplatz zugewiesen hatte.

Diese Amtspflicht bestehe nicht nur gegenüber den Kindern, sondern auch - drittschützend - gegenüber den erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern, so das LG Leipzig.

Gegen diese Entscheidungen des Landgerichts Leipzig richten sich die beim Oberlandesgericht Dresden eingelegten Berufungen der beklagten Stadt Leipzig. Aus Sicht der Stadt Leipzig gewähre § 24 Abs. 2 SGB VIII allein dem Kind einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Auch aus keiner anderen Vorschrift ließe sich ein Individualanspruch des Sorgeberechtigten auf entgangenen Gewinn entnehmen. Zudem könne es nur darum gehen, ob der Beklagten schuldhafte Fehler im Zusammenhang mit der für die Bedarfsplanung erforderlichen Prognose vorzuwerfen seien. Ein solches Verschulden habe das Landgericht aber nicht festgestellt.

Die Entscheidung

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 26. August 2015 die Klagen der drei Mütter abgewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht.

Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten.

Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen. Auf den Streit der Parteien, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, kam es daher bei der Entscheidung nicht an. Gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Gericht:
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.08.2015 - 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15

OLG Dresden, PM
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