Den größten Spaß versprechen Schwimmbäder mit ihren großzügig angelegten Wasserlandschaften, in denen natürlich die "Megarutsche" nicht fehlen darf. Die Gefahren einer solchen Attraktion sollten nicht unterschätzt werden. Eine Zusammenstellung von Urteilen zu Wasserrutschen.

Erst Hinweisschilder lesen, dann rutschen!

Erste Regel: Halten Sie sich an die auf Schildern vermerkten Regeln. Denn bei Zusammenstößen auf der Rutsche oder im Auffangbecken sind Brüche, Halswirbelverletzungen oder Gehirnerschütterungen nicht selten. Damit die Rutschpartie ein Vergnügen bleibt, sollte man nicht zusammen oder rückwärts rutschen und in Röhrenrutschen nicht anhalten.

Ist die Bahn mit einer Ampelanlage versehen, sollten Erwachsene oder Jugendliche, die nach Kindern rutschen auch nach dem Umspringen auf Grün noch einige Sekunden abwarten.

In einem konkreten Fall rutschte ein Mann auf einer 115 Meter langen Wasserrutsche in der Hocke, stürzte im Auslaufbereich und brach sich einen Nackenwirbel. Er klagte auf Schadensersatz. Das Gericht sah jedoch kein Versäumnis des Schwimmbadbetreibers. Dieser hatte nämlich mit Schildern auf die verbotenen Sitzhaltungen aufmerksam gemacht (LG München II, Az.: 3 O 4254/03).

Der Bademeister muss alles gut im Blick haben

Ein Freibad ist ein ganz "normales" Unternehmen, das selbstverständlich auch Personal beschäftigt. Neben den Kassierern, Kioskbetreibern und anderen Hilfskräften sind es besonders die Bademeister, die für einen sicheren Betriebsablauf sorgen. Diesen zu gewährleisten, bedarf es allerdings auch eines optimalen Einsatzortes, der eine schnelle Hilfe garantiert. Der Betreiber eines Bades kann schadenersatzpflichtig sein, falls nachgewiesen wird, dass standortbedingte Nachteile einen rettenden Zugriff verhinderten.

In diesem Zusammenhang verweisen ARAG Experten auf einen Unglücksfall, bei dem ein elfjähriger Junge nach einer Rutschpartie ins Wasser fast ertrunken wäre, da der Bademeisterplatz fast 35 Meter entfernt war. Dies ist deutlich zu weit, befanden Richter am Bundesgerichtshof und nahmen den Betreiber wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation der Aufsicht in Haftung (Bundesgerichtshof, AZ: VI ZR 158/99).

Verkehrssicherungspflicht 1: Betreiber müssen Schilder aufstellen

ARAG Experten weisen auf die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers hin. Dieser muss die Benutzer dazu anhalten, einen genügend großen Abstand zwischen den Rutschenden einzuhalten und das Becken sofort nach Ende der Rutschpartie zu verlassen.

Ein kommunales Schwimmbad, das die Benutzung einer Rutsche per Hinweisschild eindeutig regelt, hat seine Verkehrssicherungspflicht in der Regel erfüllt, so ARAG Experten. Das gilt sogar, wenn auf der Rutsche mehrere Kinder gleichzeitig nebeneinander rutschen können und die Gefahr einer Kollision bei unsachgemäßer Nutzung besteht (OLG Stuttgart, Az.: 4 U 119/03).

Auch hier: Die Erfüllung dieser Pflicht - ein Warnhinweis auf einem Schild am Rutschenanfang genügt - enthebt den Schwimmbadbetreiber in der Regel einer möglichen Schadensersatzforderung (Landesgericht Aachen, AZ: 4 O 28/95).

Das Fehlen solcher Ankündigungen führt unter Umständen zu einer berechtigten Schadenersatzforderung von verunglückten Besuchern. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in einem Urteil zugunsten einer Frau, die im Auslaufbereich einer ‚Riesenrutsche‘ durch nachfolgende Kinder verletzt wurde. Der Betreiber hatte es versäumt, durch Schilder auf mögliche Gefahren hinzuweisen (OLG Oldenburg, AZ: 2 U 21/02).

Verkehrssicherungspflicht 2: Nicht immer ist der Betreiber schuld

Ein 37 Jahre alter Mann hatte ein Freizeitbad besucht. Er rutschte auf der im Außenbereich befindlichen etwa 2,5 Meter bis 3 Meter breiten Wasserrutsche in das vor der Rutsche befindliche circa 110 Zentimeter tiefe Wasserbecken. Dabei schlug er infolge eines nicht näher aufzuklärenden Ablaufs mit dem Kopf auf dem Beckenboden auf. Von der Betreiberfirma hat er Schadenersatz und die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt. Zur Begründung hat er behauptet, eine bauartbedingte Gefährlichkeit der Rutsche, unzureichende Hinweise zu ihrer Benutzung und ein zu spätes Eingreifen des Aufsichtspersonals hätten zu dem von ihm erlittenen Unfall geführt.

Das OLG Hamm hat keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin feststellen können und die Klage abgewiesen. Die Rutsche genüge den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Zudem sei der behauptete Unfallhergang und die behauptete Sitzhaltung beim Rutschen nicht nachvollziehbar gewesen (OLG Hamm, Az.: I-7 U 22/12).

Richtig rutschen auf der Wasserrutsche

Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden. Im konkreten Fall besuchte die Klägerin ein Freibad. Dort befand sich eine wellenförmige Rutsche, bei deren Benutzung die Klägerin einen schweren Unfall erlitt und sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zuzog. Von den Betreibern des Freibades hat sie Schadensersatz verlangt, weil ihrer Ansicht nach die Rutsche in ihrer Formgebung fehlerhaft war. Die Wellenform barg demnach die Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten.

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg, denn die Rutsche genügte den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften. Wird in den durch Hinweisschilder vorgegebenen Rutschpositionen gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst, wenn der Nutzer - den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Da auf die korrekte Sitzhaltung durch die Beschilderung hinreichend hingewiesen wurde, haften die Betreiber nicht, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 13/14).

Quelle: ARAG SE
Ähnliche Urteile:

Wenn ein Schwimmbadbesucher den Auslaufbereich einer Wasserrutsche blockiert, indem er extra hineinklettert und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, muss für etwaige Unfallschäden aufkommen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de