Auf dem Weg zu einem Hotel stürzte ein Geschäftsmann auf dem trotz Glätte nicht gestreuten Bürgersteig einer Straße, die an dem von der Beklagten als Hotel genutzten Grundstück liegt. Der Geschäfstmann erlitt eine Oberschenkelfraktur und verlangt 10.000,00 EUR Schmerzensgeld, ferner 1,8 Millionen EUR wegen entgangenem Gewinns.

Der Sachverhalt

Der Kläger macht geltend, er habe einen Hotelgast besuchen wollen und sei auf dem trotz Glätte nicht gestreuten Bürgersteig einer Straße, die an dem von der Beklagten als Hotel genutzten Grundstück liegt, gestürzt. Er nimmt die beklagte Hotelbetreiberin auf Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch.

1,8 Millionen EUR Schaden in Form von entgangenem Gewinn

Er hat zunächst Teilklage erhoben auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von 10.000,00 EUR. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Feststellung, dass dem Kläger aus diesem Unfall insbesondere kein Schaden in Form von entgangenem Gewinn in Höhe von 1,8 Millionen EUR entstanden sei, wie vorprozessual von ihm behauptet worden sei, und dass ihm auch im Übrigen kein weitergehender Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch zustehe.

Das Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 10 O 211/14)

Das Landgericht Berlin (Urteil, Az. 10 O 211/14)  hat die Klage abgewiesen und der Widerklage der Hotelbetreiberin in Form der sogenannten negativen Feststellungsklage stattgegeben. Dem Kläger stehe weder Schmerzensgeld in der geforderten Höhe noch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 1,8 Millionen EUR aus dem Unfallgeschehen noch sonstiger Schadensersatz zu. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die behauptete Verletzung von Räum - und Streupflichten durch die Beklagte kausal für seinen Sturz und die Verletzungsfolgen war.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass der Kläger in einem Bereich auf dem Bürgersteig gestürzt sei, für den die Beklagte verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Aus den Vorschriften des Berliner Straßenreinigungsgesetzes ergebe sich, dass der Bürgersteig nicht in voller Breite von Schnee geräumt bzw. bei Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden müsse.

Aus dem Urteil [...] es ist anerkanntermaßen nicht erforderlich, dass Gehwege in ihrer ganzen Breite geräumt oder bestreut werden müssen (BGH, Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03). Es genügt, wenn ein Streifen geräumt oder bestreut wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizugehen. Dabei ist grundsätzlich eine Breite von 1 bis 1,20 m erforderlich und ausreichend (BGH, Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03). Ein an den Kriterien der Zumutbarkeit und der Leistungsfähigkeit ausgerichteter Winterdienst auf Gehwegen kann nicht das Ziel haben, jedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen. Die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder bestreute Wege vorzufinden, enthebt auch den Fußgänger nicht der Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen (BGH, Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03). Ein Fußgänger kann nicht damit rechnen, dass der Gehwegrand gestreut ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 2 2.12.2000, Az.: 6 U 2402/00). Der Gehwegrand an der Fahrbahn ist, soweit er sich nicht im Bereich von Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten befindet, grundsätzlich nicht von Schnee und Eis zu befreien, vielmehr sollen gerade hier gemäß § 3 Abs. 3 BlnStrRG Schnee - und Eismengen aufgehäuft werden.

Nach Vernehmung der benannten Zeugen - dem Rettungssanitäter, der die Erstbehandlung durchgeführt hatte, dem Geschäftspartner des Klägers, der in dem Hotel gewartet hatte, und einer Angestellten von der Rezeption - und der persönlichen Anhörung des Klägers sei nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt worden, dass sich der Unfall auf der zu streuenden Bürgersteigmitte ereignet habe. Infolgedessen komme es auf die weiteren streitigen Umstände, insbesondere den Umfang der erlittenen körperlichen Schäden und die Höhe der weiteren vorprozessual geltend gemachten Schäden, nicht an.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2015 - 10 O 211/14

LG Berlin, PM 37/2015
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