Eine Band, die auf dem Abiball spielen sollte, verklagte den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Gage. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der Abi-Jahrgang nicht verklagt werden könne, da es sich bei diesem nicht um eine GbR handele und nicht Vertragspartner der Klägerin geworden sei.

Das Landgericht Detmold vertrat eine andere Auffassung und hat nun durch Urteil (Az. 10 S 27/15) den Abiturjahrgang zur Zahlung von 90,00 € an die Band aus Horn-Bad Meinberg verurteilt.

Der Sachverhalt

Das Abiturballkomitee eines Detmolder Gymnasiums hatte die Klägerin, die Inhaberin einer Band ist, für den Abiturball 2014 gebucht. Kurze Zeit nach Vertragsschluss kam es zu einer Absage des Auftritts durch das Abiturballkomitee.

Es hatte sich herausgestellt, dass es zwischen dem Ehemann der Klägerin, der zugleich Mitglied der Band ist, und der Schule in der Vergangenheit zu gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen war.

Die Inhaberin der Band verklagte den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Gage in Höhe von 1.800,00 €. Das Amtsgericht Detmold wies die Klage durch Urteil ab. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der Abiturjahrgang des Gymnasiums nicht verklagt werden könne, da es sich bei diesem nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele und er daher nicht Vertragspartner der Klägerin geworden sei.

Das Urteil des Landgerichts Detmold

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hatte nun teilweise Erfolg. Anders als das Amtsgericht vertrat die Berufungskammer des Landgerichts Detmold (Urteil, Az. 10 S 27/15) die Auffassung, dass es sich bei dem Abiturjahrgang des betroffenen Gymnasiums um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt habe. Zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks - Organisation der Feierlichkeiten zum Abitur - hätten sich mehrere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zusammengefunden.

Damit sei durch schlüssiges Handeln eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen, welche - vertreten durch das Abiturballkomitee und dieses wiederum vertreten durch einzelne Schüler/Innen - wirksam im Rechtsverkehr aufgetreten sei und gültige Verträge geschlossen habe.

Allerdings könne die Klägerin nach der Kündigung des Vertrages als Vergütung nur die gesetzlich vorgesehene Pauschale von 5% der ursprünglich vereinbarten Vergütung verlangen, da sie einen höheren Schaden nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe.

Gericht:
Landgericht Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 27/15

LG Detmold
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