Mit fünf Warnschildern wurde an einem Baggersee darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist. Dennoch fuhr der damals 22-jährige Kläger mit Freunden zum See, rannte zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Mangels ausreichender Tiefe verletzte er sich schwer. Mit seiner Klage verlangt er 70.000 € Schmerzensgeld.

Aus den Entscheidungsgründen

Die gegen die Stadt gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Mit seiner Berufung hatte der Mann keinen Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts konnten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ebenfalls nicht feststellen. Die Stadt sei nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Soweit an dem See tatsächlich verbotswidrig ein "wildes" Baden stattfinde, geschehe das auf eigene Gefahr der Badenden. Der Mann habe sich bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er habe dabei nicht davon ausgehen dürfen, dass das Baden an dem See ungefährlich sei.

Schließlich habe sich der Mann auch nicht deshalb verletzt, weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe. Der hier eingetretene bedauerliche Unfall beruhe auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht untersuchten Uferbereich.

Unvernünftiges Handeln des Klägers

Selbst bei Annahme einer der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht würde diese jedenfalls nicht so weit gehen, andere von allen möglichen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten. Bei dem Sprung lag die Gefährlichkeit von vornherein auf der Hand. Kein vernünftiger Mensch würde wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.10.2014 - 6 U 140/14

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der BGH (Az. III ZR 331/14) hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen.

OLG Oldenburg
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