Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück verhandelte über eine Klage, mit der sechs Anleger den griechischen Staat auf Zahlung von ca. 1,65 Mio. € in Anspruch genommen haben. Die Kläger waren im Jahr 2012 Inhaber griechischer Staatsanleihen.

Der Sachverhalt

Im Zuge des sogenannten zweiten Rettungspaketes sollten die Staatsanleihen der Anleger im März 2012 umgeschuldet werden. Ein dementsprechendes Angebot Griechenlands, die ausstehenden Staatsanleihen freiwillig unter Inkaufnahme eines deutlichen Abschlages (53,5 % des Nennwertes) in neue Staatsanleihen, Schuldscheine und einen sog. Besserungsschein einzutauschen, nahmen die Kläger nicht an.

Zwangsumtausch

Anschließend wurde trotzdem unter Berufung auf einen mehrheitlich durchgeführten Umtausch ein sog. Zwangsumtausch auch bei den Anlegern durchgeführt, die nicht zugestimmt hatten. Durch diesen Zwangsumtausch sehen sich die Kläger in ihren Rechten verletzt und finanziell geschädigt. Sie sind der Auffassung, dass eine Rechtsgrundlage für den Zwangsumtausch fehle und sie die Rückzahlung ihrer Anleihen verlangen können. Hilfsweise berufen sie sich auf deliktsrechtliche Ansprüche, da dem griechischen Staat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger vorzuwerfen sei. Sie halten das Landgericht Osnabrück für zuständig, da europarechtliche Regelungen zum Gerichtsstand bei Verbraucherschutzklagen und bei der Durchsetzung deliktischer Ansprüche anzuwenden seien.

Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und das Landgericht Osnabrück für unzuständig. Die griechische Republik genieße sog. Staatenimmunität und deutsche Gerichte seien nicht berufen, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungen im Rahmen der sog. Rettungspakete zu entscheiden. Zudem bestehe keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück.

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az. 7 O 2995/13)

Das Landgericht Osnabrück hat durch Urteil  (Az. 7 O 2995/13) die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht Osnabrück als deutsches Zivilgericht sei nicht dafür zuständig und dazu befugt, über die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten anderer Staaten zu urteilen. Dem stehe der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität entgegen.

Bei einer Verhandlung über die Klage sei aber zwangsläufig über die Rechtmäßigkeit eines griechischen Parlamentsgesetzes (das Gesetz Nr. 4050/2012, sog. "Greek Bondholder Act" vom 23.02.2012) zu befinden. Auch wenn sich die Kläger in erster Linie auf vertragsrechtliche Ansprüche berufen, führe die Überprüfung dieser Ansprüche zwingend zu der entscheidungserheblichen Frage, ob das im Rahmen des sog. zweiten Rettungspaktes in Griechenland erlassene Gesetz und seine Umsetzung durch Beschlüsse des griechischen Ministerrats vom 24.02.2012 und 09.03.2012 (als typische Hoheitsakte) rechtmäßig waren. Eine solche Prüfung dürfe das Landgericht aber nicht vornehmen.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.05.2015 - 7 O 2995/13

LG Osnabrück
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