Die für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal mit 20,00 EUR in Rechnung gestellt werden können, ist für Privatpersonen nach einem gewonnen Rechtstreit nicht anwendbar. Privatpersonen haben die Kosten im Einzelnen nachzuweisen.

Der Sachverhalt

Der Antragsgegner wurde verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu übernehmen. Diese machte daraufhin "Kosten im Verfahren" geltend. Zur Begründung bezog sich die Antragstellerin auf einen Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 10.03.2014, wonach Kläger auch ohne Rechtsanwalt zu sein eine Pauschale geltend machen können.

Aus der Entscheidung des Sozialgerichts Aachen

Entgegen einer im Internet kursierenden Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2013 ist auch eine Übertragung dieser Vorschrift auf Privatpersonen nicht geboten. Nr. 7002 VV RVG ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt keine tragfähige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine Pauschale hinsichtlich von Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Seine Anwendung scheitert schon daran, dass sich der persönliche Anwendungsbereich des RVG nicht auf Privatparteien erstreckt (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 1 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG JB 2005,144; in diesem Sinne auch SG Berlin, Beschluss vom 03.09.2012 - S 165 SF 710/12 E m.w.N.).

Zur Begründung hat das Sozialgericht Aachen (Az. S 11 SF 11/15 E) darauf hingewiesen, dass eine solche Übertragung voraussetzen würde, dass die Ausgangslagen vergleichbar wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Die Pauschalierung im Fall von Rechtsanwälten, die mit der geschäftlichen Besorgung von Rechtsgeschäften betraut sind, beruht darauf, dass der Gesetzgeber das für diese zwangsläufig erforderliche Vorhalten und Benutzen einer telekommunikationstechnischen Infrastruktur möglichst praktikabel - nämlich pauschal - abgelten wollte. Eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten müssen Privatpersonen jedoch nicht vorhalten. Ihnen ist es zuzumuten, angefallene Kosten konkret zu belegen.

Themenindex:
Auslagenpauschale, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Gericht:
Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 20.04.2015 - S 11 SF 11/15 E

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