Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich in seinem Urteil (Az. 7 U 163/12) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung an einen Medizinstudenten im Praktischen Jahr übertragen werden kann.

Der Sachverhalt

Bei der Klägerin war bei einer Herzkatheteruntersuchung die Oberschenkelarterie durchtrennt worden. Eine Revisionsoperation wurde erforderlich. Auch in der Berufung war kein Fehler des behandelnden Arztes nachweisbar. Die Klägerin machte geltend, sie sei nicht ordnungsgemäß durch einen Arzt aufgeklärt worden.

Die Aufklärung des Patienten sei eine ärztliche Aufgabe, die nicht auf eine Medizinstudentin im Praktischen Jahr delegiert werden könne. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer hinreichenden Risikoaufklärung ausgegangen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 7 U 163/12)

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil (Az. 7 U 163/12) entschieden, dass die Aufklärung durch einen entsprechend angeleiteten und überprüften Medizinstudenten im praktischen Jahr zulässig ist.  Es ist nicht von vornherein unzulässig, die Aufklärung des Patienten auf einen Medizinstudenten im Praktischen Jahr zu delegieren.

Leitsatz des Gerichts

Die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung kann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Aufklärung durch einen solchen Studenten der ärztlichen Aufklärung gleichstehen kann. Denn nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ApprOÄ können und sollen Medizinstudenten im Praktischen Jahr entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen.

Das entspricht auch dem Zweck des Praktischen Jahres, die Anwendung der während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse zu lernen (§ 3 Abs. 4 Satz ApprOÄ) und damit die praktischen Fähigkeiten und die klinische Erfahrung zu erwerben, die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BÄO und Art. 24 Abs. 3 lit. d) der Richtlinie 2005/36/EG in der medizinischen Ausbildung vermittelt werden müssen.

Danach kann die Aufklärung einem Studenten im Praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2000, 7 U 231/96, juris Tz. 94). Das war hier der Fall.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 - 7 U 163/12

OLG Karlsruhe
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